Existierende juristische Person
Der Wortlaut von ZGB 483 erlaubt dem Erblasser nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wie z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, etc., als Erben einzusetzen.
Noch nicht existierende juristische Person in Gründung als Nacherben
Lehre und Rechtsprechung wenden ZGB 545 I (Möglichkeit der Einsetzung einer «noch nicht lebende Person» als Nacherben) auf juristische Personen, die sich in Gründung befinden, das Recht der Persönlichkeit jedoch noch nicht erlangt haben, analog an. Die juristische Person (Nacherbe) muss spätestens im Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft (sog. „Nacherbfall“) die Persönlichkeit erlangt haben.
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