Der Wortlaut von ZGB 483 erlaubt dem Erblasser nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wie z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, etc., als Erben einzusetzen.
Noch nicht existierende juristische Person in Gründung als Nacherben
Lehre und Rechtsprechung wenden ZGB 545 I (Möglichkeit der Einsetzung einer «noch nicht lebende Person» als Nacherben) auf juristische Personen, die sich in Gründung befinden, das Recht der Persönlichkeit jedoch noch nicht erlangt haben, analog an. Die juristische Person (Nacherbe) muss spätestensim Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft (sog. „Nacherbfall“) die Persönlichkeit erlangt haben.
LAWMEDIA Newsletter
Informiert bleiben.
Kostenlos.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.