Als «Nacherbfall» wird der Erbschaftserwerb des Nacherben bezeichnet. Der Zeitpunkt des Nacherbfalls bestimmt sich primär nach der Anordnung in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag). D.h. der Nacherbe erwirbt die Erbschaft im Zeitpunkt, welcher der Erblasser im Testament oder Erbvertrag bestimmt hat. Verstirbt der Vorerbe vor Eintritt des vom Erblasser letztwillig verfügten Auslieferungszeitpunktes, so erwerben die Erben des Vorerben die Erbschaft wiederum in der Stellung von Vorerben. Im Auslieferungszeitpunkt geht die Erbschaft auf den Nacherben über.
Hat der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) keinen Auslieferungszeitpunkt bestimmt, so erfolgt der «Nacherbfall» im Zeitpunkt des Todes des Vorerben (ZGB 489 I).
Achtung
Der Nacherbe erhält kraft Universalsukzession die Erbschaft direkt vom Erblasser und nicht etwa als Erbe des Vorerben.