Ketten-Nacherbschaften, d.h. eine Verpflichtung an den Nacherben zur Auslieferung der Erbschaft an eine weitere Person ist gemäss Gesetz untersagt (ZGB 488 II = zwingende Norm).
Art. 488 ZGB
F. Nacherbeneinsetzung
I. Bezeichnung des Nacherben
1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.