Der Vorerbe haftet als Erbe für Erblasser- und Erbgangs-Schulden (ZGB 560 II; 603 I).
Art. 560 ZGB, Abs. 2
A. Erwerb
I. Erben
2 Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
Art. 603 ZGB, Abs. 1
II. Haftung der Erben
1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.