Begriff und rechtliche Grundlage
Bei der Nacherbschaft auf den Überrest handelt es sich um eine Nacherbschaft, bei welcher der Vorerbe keiner Werterhaltungspflicht unterliegt. D.h. der Vorerbe darf auch das Kapital verbrauchen. Die Nacherbschaft auf den Überrest ist gesetzlich nicht vorgesehen, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung jedoch zulässig. Gemäss (umstrittener) Lehre darf der Vorerbe das Kapital selbst dann verbrauchen, wenn er sein eigenes Kapital bewusst schont. Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände sind unbeschränkt gültig.
Grenze: Rechtsmissbrauchsverbot (ZGB 2)
Der Verbrauch des Kapitals wird durch das Rechtsmissbrauchsverbot von ZGB 2 begrenzt. Unzulässig ist insbesondere eine verschwenderische Kapitalverminderung durch Schenkungen an Dritte.
Inventarpflicht
Auch bei der Nacherbschaft auf den Überrest hat die Behörde zwingend ein Inventar aufzunehmen (ZGB 490 I), welches die Aktiven und Passiven des ganzen Nachlasses umfasst.
Befreiung von der Sicherstellungspflicht
Gemäss Lehre und Rechtsprechung wird bei der Nacherbschaft auf den Überrest eine Befreiung von der Sicherstellungspflicht (ZGB 490 II) vermutet.