Eine Personenmehrheit ohne Rechtspersönlichkeit ist ein Personenzusammenschluss, welcher keine juristische Person darstellt. Darunter fallen insbesondere:
- Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Kollektivgesellschaft (OR 522 ff.)
- Personen mit schuldvertraglichen Beziehungen
- Personengruppen ohne vertraglichen Beziehungen
Der Personenkreis muss genügend bestimmt bzw. bestimmbar sein.
Rechtsfolge ist eine anteilmässige Zuteilung, sofern der Begünstigten-Kreis individuell feststellbar ist und der Zweck mit Vollzug der Zuwendung erfüllt wird, ansonsten wird eine Stiftungserrichtung angenommen, wobei die Stiftungsorganisation Sache der zuständige Behörde ist.
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