Das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) verpflichtet die Kantone auf folgenden Handänderungen keine Einkommens- und Grundstückgewinnsteuern zu erheben:
Überblick: Steuern bei Schenkung und Vererbung
Steuerhoheit
- Kantone
Steuerobjekt
- Vermögensanfall bzw. Zuwendung
- Gemischte Schenkungen (teils unentgeltlich [zB Schenkung oder Erbvorbezug], teils entgeltlich [zB Schuldübernahme Hypothek oder Aufzahlung])
- Steuerbefreiung: Gelegenheitsgeschenke
Steuersubjekt
- Lebzeitiger Vermögensübergang
- Beschenkter, Begünstigter (Erwerber)
- Vermögensübergang von Todes wegen
- Erben
- Vermächtnisnehmer
- Steuerbefreiung:
- Gemeinwesen, gemeinnützige Institutionen
- Ehegatten und Nachkommen
Steuerarten
- Erbanfallsteuer (Besteuerung des Erbteils jedes Erben)
- Nachlasssteuer (Besteuerung des hinterlassenen Vermögens des Erblassers)
Steuersätze
- Kantonal unterschiedlich
- Variante 1: Progressive Grundtarife je nach Höhe des Vermögensanfalls, teils nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Tarife
- AG, GE, SO, VD, ZG
- Einfache Steuer je nach Verwandtschaftsgrad mit Vielfachem multipliziiert: BL, BE, SH, UR und ZH.
- Variante 2: Proportionaler Tarif abgestuft nach Verwandtschaftsgrad
- in der Basisform ohne Zuschläge: AR, AI, FR, NE, NW, OW, SG und VS
- Zuschläge je nach Höhe des Vermögensanfalls: BS, GL, LU und TG
- Kanton Schwyz erhebt weder eine Schenkungs- noch eine Erbschaftssteuer
Steuerbemessungsgrundlage
- Bewertungszeitpunkt
- Schenkung, Erbvorbezug oder Todeszeitpunkt
- Bewertung
- Verkehrswert der Nachlassgegenstände
- Allg. Immobilien: Richtlinien für formelmässige Bewertung; landwirtschaftliche Liegenschaften: Ertragswert
Steuerbezug
- Inventarisation (Nachlassinventar)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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