Die ausschlagungsberechtigten Erben haben das Recht, binnen eines Monats zur Bestandesaufnahme von Aktiven und Passiven das öffentliche Inventar zu verlangen (ZGB 580). Das Begehren ist an die Behörde, bei welcher die Ausschlagung zu erklären ist, zu stellen (ZGB 580 II).
Das öffentliche Inventar wird von der zuständigen kantonalen Behörde nach den Vorschriften des Kantonalen Rechts errichtet und besteht aus folgenden Belegen (ZGB 581):
- Verzeichnis der Vermögenswerte samt Schätzung für jedes Inventarstück
- Verzeichnis der Schulden der Erbschaft.
Die Behörde erlässt einen Rechnungsruf: Die Gläubiger und Schuldner des Erblassers werden durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, innert einer angegebenen Frist (mindestens 1 Monat) ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
Die Inventar-Urkunde wird den Beteiligten zur Einsichtnahme aufgelegt und die Erben aufgefordert, sich binnen einer u.U. erstreckbaren Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft auszusprechen (ZGB 587); sie haben folgende Wahlmöglichkeiten:
- Annahme unter öffentlichem Inventar
- Vorbehaltslose Annahme
- Begehren um amtliche Liquidation
- Ausschlagung
Stillschweigen bewirkt die Annahme unter öffentlichem Inventar (ZGB 588 II).
Die Annahme unter öffentlichem Inventar bewirkt die Haftung des Erben für:
- die im Inventar aufgeführten Schulden und zwar unbeschränkt, d.h. auch mit eigenem Vermögen,
- die ohne Verschulden des Gläubigers nicht im Inventar aufgeführten Schulden, jedoch nur soweit der Erbe aus der Erbschaft bereichert ist.
Keine Haftung der mit Verschulden des Gläubigers nicht im Inventar aufgeführten Schulden; ein Pfandgläubiger kann jedoch die Pfanddeckung geltend machen (ZGB 589 f.).
Bürgschaftsschulden sind höchstens im Betrage zu decken, der bei der konkursmässigen Tilgung (SchKG 219/220) aller Schulden aus der Erbschaft auf die Bürgschaftsschulden fallen würde.