Achtung
Der Erbschein (Erbenbescheinigung) gibt wieder, wer gemäss der Prima Facie-Prüfung des Testamentes und der zusätzlichen behördlichen Erbenabklärung als Erbe gilt und hat keine konstituierende Wirkung; der Erbschein-Inhalt steht immer unter dem Vorbehalt möglicher erbrechtlicher Klagen (insb. Ungültigkeitsklage und Herabsetzungsklage).
Sowohl der Erbschein (in manchen Kantonen auch als Erbenbescheinigung bezeichnet) als auch die Willensvollstreckerbescheinigung sind Legitimationsausweise.
Die Ausstellung eines Erbscheins kann auch – obwohl gesetzlich nicht vorgesehen – von den gesetzlichen Erben verlangt werden. Der Erbschein bescheinigt nicht die endgültige Berechtigung der eingesetzten Erben, sondern nur ihre Anerkennung als Erben unter Vorbehalt der Ungültigkeits- oder Erbschaftsklage. Er verschafft somit nur eine provisorische Legitimation.
Der Erbschein kann für den Fall, dass die Berechtigung der Berufenen unbestritten blieb, frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist verlangt werden. Der Erbschein kann für den Fall, dass die Berechtigung der Berufenen bestritten wurde, nach unbenutzt verstrichener einjähriger Verjährungsfrist oder aufgrund des Resultats der fristgerecht eingeleiteten erbrechtlichen Klage angefordert werden.
Die mit Erhalt des Erbscheins in den Besitz eingewiesenen eingesetzten Erben erhalten eine bessere prozessuale Stellung: Sprich
- Umkehr der Prozessrollen (die gesetzlichen Erben müssen gegen die eingesetzten vorgehen);
- Umkehr der Beweislast
Ausländische Erbfolgezeugnisse
Ausländische Erbfolgezeugnisse als Ausweis für Eintragungen im schweizerischen Grundbuch (PDF, Quelle: ejpd.admin.ch)
Literatur
- MUNTWYLER / PFÄFFLI, Der Erbschein in der Praxis, in: Aktuelle Fragen aus dem Erbrecht, S. 110
Judikatur
- BGE 5A_533/2015 vom 07.12.2015
- BGE 128 III 318
- BGE 118 II 108