Gesetzliche Grundlage
Kommt eine Einigung unter den Erben über die Teilung nicht zustande, so kann sie nach den massgebenden materiellen Regeln, zu welchen auch die Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht gehört, mittels Teilungsklage von jedem Miterben anbegehrt und durch richterliches Urteil vollzogen werden.
Die Teilungsklage bezweckt im Wesentlichen die Vornahme der Teilung und den Entscheid in materiellrechtlichen Teilungsfragen.
Die allgemeinen Teilungsklage bezweckt:
- Feststellung des Umfanges der Erbschaft
- Feststellung der Erbquote
- Feststellung des konkret bemessenen Teilungsanspruches des Klägers
- Durchführung der Teilung
Möglich ist auch die Klage auf partielle Teilung und zwar einerseits auf subjektiv partielle Teilung wegen
- Erbteilungsabtretung an einen Dritterwerber
- Erbauskaufs eines Erben durch mehrere Miterben
- Erwerbe eines Kinderabteils durch Vater oder Mutter (ZGB 635 I)
- Erbverzichts von Miterben
- Abfindung von Miterben
oder aber auf objektiv partielle Teilung
- Erlangung bloss eines Teils des Nachlasssubstrats (der Kläger kann nicht verhalten werden, den ganzen Anspruch einzuklagen; der Beklagte kann diesem Nachteil dadurch entgehen, dass er die Beurteilung des ganzen Anspruchs verlangt),
- Erlangung der Früchte, da diese grundsätzlich erst bei der Teilung aufzuteilen sind.
Aktivlegitimiert ist jeder Miterbe, nicht aber der aussenstehende Erwerber eines Erbteils (ZGB 635 f.). Passivlegitimiert sind sämtliche Miterben, die der vom Kläger verlangten Teilungsart widersprechen.
Mit der Teilungsklage können (kumulativ oder eventuell) verbunden werden (Klagehäufung):
- Klage auf Schuldentilgung
- Ungültigkeitsklage
- Ausgleichungsklage
- Herabsetzungsklage
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.