Gesetzliche Grundlage
Kommt eine Einigung unter den Erben über die Teilung nicht zustande, so kann sie nach den massgebenden materiellen Regeln, zu welchen auch die Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht gehört, mittels Teilungsklage von jedem Miterben anbegehrt und durch richterliches Urteil vollzogen werden.
Die Teilungsklage bezweckt im Wesentlichen die Vornahme der Teilung und den Entscheid in materiellrechtlichen Teilungsfragen.
Die allgemeinen Teilungsklage bezweckt:
- Feststellung des Umfanges der Erbschaft
- Feststellung der Erbquote
- Feststellung des konkret bemessenen Teilungsanspruches des Klägers
- Durchführung der Teilung
Möglich ist auch die Klage auf partielle Teilung und zwar einerseits auf subjektiv partielle Teilung wegen
- Erbteilungsabtretung an einen Dritterwerber
- Erbauskaufs eines Erben durch mehrere Miterben
- Erwerbe eines Kinderabteils durch Vater oder Mutter (ZGB 635 I)
- Erbverzichts von Miterben
- Abfindung von Miterben
oder aber auf objektiv partielle Teilung
- Erlangung bloss eines Teils des Nachlasssubstrats (der Kläger kann nicht verhalten werden, den ganzen Anspruch einzuklagen; der Beklagte kann diesem Nachteil dadurch entgehen, dass er die Beurteilung des ganzen Anspruchs verlangt),
- Erlangung der Früchte, da diese grundsätzlich erst bei der Teilung aufzuteilen sind.
Aktivlegitimiert ist jeder Miterbe, nicht aber der aussenstehende Erwerber eines Erbteils (ZGB 635 f.). Passivlegitimiert sind sämtliche Miterben, die der vom Kläger verlangten Teilungsart widersprechen.
Mit der Teilungsklage können (kumulativ oder eventuell) verbunden werden (Klagehäufung):
- Klage auf Schuldentilgung
- Ungültigkeitsklage
- Ausgleichungsklage
- Herabsetzungsklage