Die Einreichung einer Forderungseingabe insbesondere im Konkurs- oder Nachlassverfahren ist immer möglich, aber erst ab dem Schuldenruf notwendig.
Voraussetzungen sind also:
- Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, bei dem ein Schuldenruf und die Forderungsanmeldung als Geltendmachungsmittel vorgesehen ist
- Konkurs
- Nachlassverfahren
- Betreibung auf Grundpfandverwertung
- Bankenkonkurs
- Bankenliquidation
- Konkurs eines nicht bewilligten Bankinstituts
- Liquidation eines nicht bewilligten Bankinstituts
- Versichererkonkurs
- Schuldenruf durch die zuständige Amtsstelle
Weiterführende Informationen
- Überblick zur Geltendmachung von Forderungen
- Informationen zu speziellen Schuldnern
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