Kann der Ausweis über das Verfügungsrecht nicht beigebracht werden, hilft die Rangwirkung einer Vormerkung „Vorläufige Eintragung“:
Definition
- Vormerkung „Vorläufige Eintragung“ (V.E.) bezieht sich auf einen erstellten Rechtsgrund, bei dem aber der Ausweis über das Verfügungsrecht zur Eintragung im Grundbuch nicht erbracht werden kann oder zu ergänzen ist
Gesetzliche Grundlage
Sicherungsvoraussetzungen
- Erstellter Rechtsgrund für eine Grundbucheintragung
- Nicht erbrachter oder zu ergänzender Ausweis über das Verfügungsrecht
Vormerkungsanordnung
- Richterliche Anordnung (vorsorgliche Massnahme)
Vormerkungsdauer
- befristet bis zur Rechtskraft des entsprechenden Endurteils (ZGB 961 Abs. 3)
- Nach definitiver Eintragung oder nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Vormerkung von Amtes wegen gelöscht werden
Vormerkungswirkung
- Allgemein
- Sicherung des dinglichen Anspruchs auf Rechtsänderung und des Rangs des betreffenden Rechts, da der Rechtserwerbs-Eintrag auf das Vormerkungsdatum zurückbezogen wird
- Nach der Vorläufigen Eintragung ins Grundbuch eingetragene Rechte
- Fortbestehende Verfügungsberechtigung des Grundeigentümers
- Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer bleibt weiterhin verfügungsberechtigt
- Wirkung der Vorläufigen Eintrag
- Die Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers ist im Grundbuch zu vollziehen (vgl. ZGB 961a / EINTRAGUNG NACHGEHENDER RECHTE)
- Definitive Eintragung
- Obsiegt der Ansprecher bei der Feststellung des von ihm geltend gemachten Rechts kann er aufgrund der Rangwirkung der Vorläufigen Eintragung die Löschung aller nach seiner Vormerkung erfolgten dinglichen oder vorgemerkten Rechte verlangen
- Fortbestehende Verfügungsberechtigung des Grundeigentümers
Literatur
- DEILLON-SCHEGG BETTINA, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 3 zu ZGB 961
- SCHMID JÜRG, BSK, N 17 ff. zu ZGB 961