An alle Punkte, an die der Baulanderwerber zu denken hat (vgl. Erwerb), muss auch der Baulandverkäufer berücksichtigen. Bei Ansprache des Zielpublikums hat der Baulandverkäufer seine Restriktionen zu berücksichtigen:
- Käuferseitige Erwerbsbeschränkungen
- Erwerbsbeschränkungen
- Veräusserungsbeschränkungen
- Bewilligungspflicht für den Verkauf oder die Teilung belasteter Standorte
- ev. Übertragungsbewilligung unter Sicherstellungsbedingung (vgl. USG 32dbis Abs. 3 lit. b)
- Pflicht zur Sicherstellung des Anteils an den mutmasslichen Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts
- Bewilligungspflicht für den Verkauf oder die Teilung belasteter Standorte
- Öffentlich-rechtliche Überbauungsbeschränkungen
- Zivil-rechtliche Überbauungsbeschränkungen / Nutzungsbeschränkungen
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