Das Prinzip „Kein Grundsatz ohne Ausnahmen“ gilt auch beim BewG: Die Bewilligungspflicht ist an Voraussetzungen gebunden, die wieder Ausnahmen kennen. Sakrosankt ist indessen, dass ein Grundbucheintrag erst nach rechtskräftiger Erwerbs-Bewilligung erfolgen darf.
Die Einzelheiten werden erläutert unter: