Im Grundbuch sind nur Rechte eintragungsfähig, für welche das Gesetz eine Eintragung vorsieht.
Deshalb spricht man vom „Numerus clausus eintragungsfähiger Rechte“ resp. vom Prinzip der Typengebundenheit.
Die Eintragungsfähigen Recht werden durch ZGB 958 ff. bestimmt. Es sind die sog. „Eintragungen im weiteren Sinne“:
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Grundpfandrechte
- Anmerkungen
- Vormerkungen
- Bemerkungen
Weitere Detailinformationen unter:
Literatur
- REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 318 f.
Weiterführende Informationen
- Links zum Numerus clausus
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