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Grundbuchrecht

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Numerus clausus eintragungsfähiger Rechte

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Grundbuch sind nur Rechte eintragungsfähig, für welche das Gesetz eine Eintragung vorsieht.

Deshalb spricht man vom „Numerus clausus eintragungsfähiger Rechte“ resp. vom Prinzip der Typengebundenheit.

Die Eintragungsfähigen Recht werden durch ZGB 958 ff. bestimmt. Es sind die sog. „Eintragungen im weiteren Sinne“:

  • Eigentum
  • Dienstbarkeiten
  • Grundlasten
  • Grundpfandrechte
  • Anmerkungen
  • Vormerkungen
  • Bemerkungen

Weitere Detailinformationen unter:

Literatur

  • REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 318 f.

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