Das Spezialitätsprinzip beschränkt grundsätzlich die einheitliche sachenrechtliche Übertragung wirtschaftlich zusammenhängender Objekte. Betroffen sind vor allem sog. Sachgesamtheiten bzw. Rechtsgesamtheiten:
Immobilien
- Im formellen Grundbuchrecht manifestiert sich das Spezialitätsprinzip durch das Realfoliensystem besonders deutlich
- pro Grundstück ein Grundbuchblatt (vgl. ZGB 945 Abs. 1)
- Wollen mehrere Immobilien erworben werden, so sind die Kataster-Nummern und Grundbuchblätter einzeln und genau zu bezeichnen
Verpfändung
- Grundpfandrecht
- Bestimmtheit erforderlich, blosse Bestimmbarkeit ist nicht ausreichend (vgl. ZGB 797)
- Generalhypothek
- nicht zulässig
- Gesamtpfandrecht
- Mehrere Pfandrechte haften für eine Pfandforderung
- Genaue Bezeichnung aller Pfandobjektes notwendig
- Theoretisch entstehen so viele Pfandrechte wie Pfandgegenstände vorhanden
- Weitere Detailinformationen
- Mehrere Pfandrechte haften für eine Pfandforderung
- Fahrnispfandrecht
- Jedes einzelne zu verpfändende Sache (Pfandobjekt) muss entsprechend des Faustpfandprinzips in den (Pfand-)Besitz des Pfandgläubigers übergeben werden
- Weitere Detailinformationen
Zwangsvollstreckung
- Das Spezialitätsprinzip findet seine Anwendung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, ist doch die Pfändung von Sach- oder Rechtsgesamtheiten unzulässig
- Die Beschränkung beginnt schon mit dem betreibungsrechtlichen Grundsatz, dass nur so viele Sachen gepfändet werden dürfen, wie für die Befriedigung des betreibenden Gläubigers erforderlich ist (vgl. SchKG 97 Abs. 2)
Einschränkung des Spezialitätsprinzips durch das Akzessionsprinzip
Ferner der Vollständigkeit halber das Spezialitätsprinzip im Fahrnisrecht:
- Warenlager (Sachgesamtheit)
- Sehr grosse Bedeutung wegen Verbindung und Vermischung bzw. Unterscheidung in Spezies- und Gattungskäufe
- Unternehmens-asset-deals (Rechtsgesamtheit)
- Auch hier kommen den Einzelaufzählungen der einzelnen Aktiven und bestimmten Schulden für den Rechtsübergang besondere Bedeutung zu
Judikatur
- BGE 112 II 410 Erw. 3b (Unternehmens-share-deal)
Weiterführende Informationen
- Warenlager
- Unternehmens-asset-deal
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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