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Grundpfandrecht

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Gesamtpfand

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei einem Gesamtpfand besteht eine Mehrheit von Pfändern für ein und dieselbe Pfandforderung. – Ein Pfandrecht lastet auf mehreren Grundstücken.

Im Einzelnen:

  • Mehrheit von Pfändern (auch: Zweigpfänder)
    • 2 Varianten
      • Nebeneinander für die ganze Forderung bestehende Pfänder (Haftung jedes Grundstücks für die ganze Forderung)
      • Hintereinander für die Hauptforderung (erste Pfand) und für den Pfandausfall (zweites Pfand) bestehende Pfänder
    • In der „Bemerkungsspalte“ wird auf die mitverpfändeten Grundstücke hingewiesen.
    • Vgl. auch Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen
  • Voraussetzungen des Gesamtpfandes / Pfandhaftverteilung bei Voraussetzungsabsenz
    • Gesamtverpfändung muss ausdrücklich verlangt werden
      • Mangelt es an einer ausdrücklichen Gesamtverpfändung, so muss nachträglich eine Pfandhaftverteilung gemäss ZGB 798 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden
    • Alle beteiligten Pfänder müssen dem gleichen Eigentümer gehören (als Schuldner oder als Dritter) oder wenn die verschiedenen Eigentümer Solidarschuldner der Pfandforderung sind [vgl. ZGB 798 Abs. 1]
      • Fehlt es an einer dieser vorerwähnten alternativen Voraussetzungen, ist eine Pfandhaftverteilung vorzunehmen, d.h. es [vgl. ZGB 798 Abs. 2]
      • Wird die Pfandhaftverteilung nicht von den Parteien einvernehmlich vorgenommen, so wird die Pfandhaftverteilung im Verhältnis der Werte der Unterpfänder von Amtes wegen vorgenommen [vgl. ZGB 798 Abs. 3]
      • Nachträgliches Wegfallen der Gesamtpfand-Voraussetzungen
        • =   nachträgliche Pfandhaftverteilung von Amtes wegen, unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse der Pfänder
  • Pfandverwertung
    • Betreibung auf Pfandverwertung hat sich gleichzeitig gegen alle verpfändeten Grundstücke zu richten [vgl. ZGB 816 Abs. 3]
    • Grundstücke in mehreren Betreibungskreisen
      • Betreibung am Orte des wertvollsten Grundstücks
      • Betreibungsvollzug bezüglich der übrigen Grundstücke auf dem Rechtshilfeweg (Requisitorial)
    • Verwertung nur soweit notwendig [vgl. ZGB 816 Abs. 3]
      • Grundsatz
        • Schonung der Verpfänder, unter Berücksichtigung nachrangiger Pfandgläubiger und von beschränkt dinglich Berechtigter und Vermeidung einer Bevorzugung einzelner Solidarschuldner
      • Verwertungsabfolge
        • Siehe VZG 107 und VZG 119, wiedergegeben in der nachfolgenden Box
    • Missachtung der Regeln von VZG 107 und VZG 119 durch das Betreibungsamt
      • Massgebliches Rechtsmittel: Betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Verteilungsplan, da erst dieser das Verhältnis der Verwertungserlöse bekannt gibt
      • Vgl. hiezu www.schkg-beschwerde.ch/
  • Regress
    • Der Pfandgläubiger hat das Recht, bei demjenigen Solidarschuldner seiner Wahl die Bezahlung zu verlangen.
    • Es ist dann Sache des in Anspruch genommenen Solidarschuldners, die Schuldanteile gemäss Innenverhältnis auf seine Mitschuldner zu überwälzen; im Zweifelsfall ist die Schuld nach Köpfen aufzuteilen [vgl. OR 148 Abs. 1]
    • Wer mehr als seinen internen Anteil an die Schuldentilgung bezahlt hat, kann auf seine Mitschuldner Regress nehmen [vgl. OR 148 Abs. 2]
  • Gläubiger nachrangiger Grundpfandverhältnisse
    • Gesetzliche Grundlage
      • VZG 107
      • VZG 119
    • Trotz Eingriffe des Gesetzgebers in die Reihenfolge von Verwertung und Verteilung muss der Drittverpfänder damit rechnen, dass sein Zweipfand bzw. seine Zweigpfänder grundsätzlich für die ganze Pfandsumme haften
  • Drittpfänder im Rahmen des Gesamtpfandes
    • Unter Berücksichtigung der Gesamtpfandvoraussetzungen kann ein Drittpfand nur in folgenden Fällen bestehen:
      • Verpfändung von mehreren Grundstücken für eine fremde Schuld
      • Schuldner, der mehrere Grundstücke verpfändet hat, verkauf ein oder mehrere Grundstücke an einen Dritten
      • Pfandgläubiger entlässt einen der Solidarschuldner, die ihre Grundstücke verpfändet haben, aus der Schuld
      • Solidarschuldner haben ihre Grundstücke verpfändet und einer verkauft sein Pfandobjekt an einen Dritten
    • Drittpfand mit Solidarschuldnerbezug (Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten oder Entlassung des Solidarschuldners aus der Schuldpflicht)
      • Pfandobjekt haftet auch für den Regress unter den Solidarschuldnern
        • Pfandgläubiger darf sich überall da, wo Solidarschuldner Gegenpart bilden, nicht auf eine Pfandhaftverteilung einlassen, um im Innenverhältnis unbillige Benachteiligungen zu vermeiden
        • Pfandgläubiger hat vielmehr auf einer Verwertung als Gesamtpfand zu bestehen
        • Pfandgläubiger ist es in analoger Anwendung von OR 149 Abs. 2 untersagt, einzelne Pfänder eigenmächtig aus der Pfandhaft zu entlassen
    • Pfandbetreibung bei Gesamtpfand-Drittpfändern
      • Drittpfänder dem gleichen Pfandeigentümer gehörend
        • im Interesse des Drittverpfänders gleichzeitige oder gestaffelte Verwertung
      • Drittpfänder verschiedenen Pfandeigentümern gehörend
        • Gleichzeitige Verwertung
        • Regress unter Drittverpfändern, vgl.
          • SIMONIUS PASCAL, Das Drittpfand neben anderen Pfändern, in: BJM 1982, S. 117 f.
        • Ausgleich, vgl.
          • SIMONIUS PASCAL, Das Drittpfand neben anderen Pfändern, in: BJM 1982, S. 123, Anm. 22
      • Eigenpfänder neben Drittpfändern stehend
        • Verwertung primär der Eigenpfänder des Schuldners und erst sekundär, d.h. wenn erstere nicht zu einer ausreichenden Deckung für den Pfandgläubiger führen, die Verwertung der Drittgesamtpfänder

Weiterführende Informationen

  • HAEFLIGER ARTHUR, Gesamtpfand und Belastungsgrenze des Entschuldungsgesetzes, in: SJZ 43 (1947) S. 288 ff.
  • Drittpfand

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