Bei einem Gesamtpfand besteht eine Mehrheit von Pfändern für ein und dieselbe Pfandforderung. – Ein Pfandrecht lastet auf mehreren Grundstücken.
Im Einzelnen:
- Mehrheit von Pfändern (auch: Zweigpfänder)
- 2 Varianten
- Nebeneinander für die ganze Forderung bestehende Pfänder (Haftung jedes Grundstücks für die ganze Forderung)
- Hintereinander für die Hauptforderung (erste Pfand) und für den Pfandausfall (zweites Pfand) bestehende Pfänder
- In der „Bemerkungsspalte“ wird auf die mitverpfändeten Grundstücke hingewiesen.
- Vgl. auch Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen
- 2 Varianten
- Voraussetzungen des Gesamtpfandes / Pfandhaftverteilung bei Voraussetzungsabsenz
- Gesamtverpfändung muss ausdrücklich verlangt werden
- Mangelt es an einer ausdrücklichen Gesamtverpfändung, so muss nachträglich eine Pfandhaftverteilung gemäss ZGB 798 Abs. 2 und 3 vorgenommen werden
- Alle beteiligten Pfänder müssen dem gleichen Eigentümer gehören (als Schuldner oder als Dritter) oder wenn die verschiedenen Eigentümer Solidarschuldner der Pfandforderung sind [vgl. ZGB 798 Abs. 1]
- Fehlt es an einer dieser vorerwähnten alternativen Voraussetzungen, ist eine Pfandhaftverteilung vorzunehmen, d.h. es [vgl. ZGB 798 Abs. 2]
- Wird die Pfandhaftverteilung nicht von den Parteien einvernehmlich vorgenommen, so wird die Pfandhaftverteilung im Verhältnis der Werte der Unterpfänder von Amtes wegen vorgenommen [vgl. ZGB 798 Abs. 3]
- Nachträgliches Wegfallen der Gesamtpfand-Voraussetzungen
- = nachträgliche Pfandhaftverteilung von Amtes wegen, unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse der Pfänder
- Gesamtverpfändung muss ausdrücklich verlangt werden
- Pfandverwertung
- Betreibung auf Pfandverwertung hat sich gleichzeitig gegen alle verpfändeten Grundstücke zu richten [vgl. ZGB 816 Abs. 3]
- Grundstücke in mehreren Betreibungskreisen
- Betreibung am Orte des wertvollsten Grundstücks
- Betreibungsvollzug bezüglich der übrigen Grundstücke auf dem Rechtshilfeweg (Requisitorial)
- Verwertung nur soweit notwendig [vgl. ZGB 816 Abs. 3]
- Grundsatz
- Schonung der Verpfänder, unter Berücksichtigung nachrangiger Pfandgläubiger und von beschränkt dinglich Berechtigter und Vermeidung einer Bevorzugung einzelner Solidarschuldner
- Verwertungsabfolge
- Siehe VZG 107 und VZG 119, wiedergegeben in der nachfolgenden Box
- Grundsatz
- Missachtung der Regeln von VZG 107 und VZG 119 durch das Betreibungsamt
- Massgebliches Rechtsmittel: Betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Verteilungsplan, da erst dieser das Verhältnis der Verwertungserlöse bekannt gibt
- Vgl. hiezu www.schkg-beschwerde.ch/
- Regress
- Der Pfandgläubiger hat das Recht, bei demjenigen Solidarschuldner seiner Wahl die Bezahlung zu verlangen.
- Es ist dann Sache des in Anspruch genommenen Solidarschuldners, die Schuldanteile gemäss Innenverhältnis auf seine Mitschuldner zu überwälzen; im Zweifelsfall ist die Schuld nach Köpfen aufzuteilen [vgl. OR 148 Abs. 1]
- Wer mehr als seinen internen Anteil an die Schuldentilgung bezahlt hat, kann auf seine Mitschuldner Regress nehmen [vgl. OR 148 Abs. 2]
- Gläubiger nachrangiger Grundpfandverhältnisse
- Gesetzliche Grundlage
- VZG 107
- VZG 119
- Trotz Eingriffe des Gesetzgebers in die Reihenfolge von Verwertung und Verteilung muss der Drittverpfänder damit rechnen, dass sein Zweipfand bzw. seine Zweigpfänder grundsätzlich für die ganze Pfandsumme haften
- Gesetzliche Grundlage
- Drittpfänder im Rahmen des Gesamtpfandes
- Unter Berücksichtigung der Gesamtpfandvoraussetzungen kann ein Drittpfand nur in folgenden Fällen bestehen:
- Verpfändung von mehreren Grundstücken für eine fremde Schuld
- Schuldner, der mehrere Grundstücke verpfändet hat, verkauf ein oder mehrere Grundstücke an einen Dritten
- Pfandgläubiger entlässt einen der Solidarschuldner, die ihre Grundstücke verpfändet haben, aus der Schuld
- Solidarschuldner haben ihre Grundstücke verpfändet und einer verkauft sein Pfandobjekt an einen Dritten
- Drittpfand mit Solidarschuldnerbezug (Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten oder Entlassung des Solidarschuldners aus der Schuldpflicht)
- Pfandobjekt haftet auch für den Regress unter den Solidarschuldnern
- Pfandgläubiger darf sich überall da, wo Solidarschuldner Gegenpart bilden, nicht auf eine Pfandhaftverteilung einlassen, um im Innenverhältnis unbillige Benachteiligungen zu vermeiden
- Pfandgläubiger hat vielmehr auf einer Verwertung als Gesamtpfand zu bestehen
- Pfandgläubiger ist es in analoger Anwendung von OR 149 Abs. 2 untersagt, einzelne Pfänder eigenmächtig aus der Pfandhaft zu entlassen
- Pfandobjekt haftet auch für den Regress unter den Solidarschuldnern
- Pfandbetreibung bei Gesamtpfand-Drittpfändern
- Drittpfänder dem gleichen Pfandeigentümer gehörend
- im Interesse des Drittverpfänders gleichzeitige oder gestaffelte Verwertung
- Drittpfänder verschiedenen Pfandeigentümern gehörend
- Gleichzeitige Verwertung
- Regress unter Drittverpfändern, vgl.
- SIMONIUS PASCAL, Das Drittpfand neben anderen Pfändern, in: BJM 1982, S. 117 f.
- Ausgleich, vgl.
- SIMONIUS PASCAL, Das Drittpfand neben anderen Pfändern, in: BJM 1982, S. 123, Anm. 22
- Eigenpfänder neben Drittpfändern stehend
- Verwertung primär der Eigenpfänder des Schuldners und erst sekundär, d.h. wenn erstere nicht zu einer ausreichenden Deckung für den Pfandgläubiger führen, die Verwertung der Drittgesamtpfänder
- Drittpfänder dem gleichen Pfandeigentümer gehörend
- Unter Berücksichtigung der Gesamtpfandvoraussetzungen kann ein Drittpfand nur in folgenden Fällen bestehen:
Art. 107 VZG
5. Haftung mehrerer Grundstücke
1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2 Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB).
3 Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
Art. 119 VZG
H. Bei Verwertung solidarisch verpfändeter Grundstücke
Werden mehrere verpfändete Grundstücke verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben, so ist bei der Verteilung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
Diejenigen Grundpfandforderungen, denen keine nur auf einzelnen Grundstücken haftende Pfandforderungen im Range vorgehen, sind auf die einzelnen Grundstücke nach dem durch die Steigerung ausgewiesenen Wertverhältnis derselben zu verlegen.
Gehen dagegen der Gesamtpfandforderung Einzelpfandforderungen im Range vor, so erfolgt die Verlegung der Gesamtpfandforderung auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis der vom Steigerungserlös der einzelnen Grundstücke nach Deckung der Einzelpfandforderungen noch vorhandenen Restbeträge.
Der in Betreibung gesetzten Forderung vorgehende Gesamtpfandforderungen sind bar zu bezahlen, auch wenn sie nicht fällig sind.
Weiterführende Informationen
- HAEFLIGER ARTHUR, Gesamtpfand und Belastungsgrenze des Entschuldungsgesetzes, in: SJZ 43 (1947) S. 288 ff.
- Drittpfand