Abgrenzungsschwierigkeiten
In Kantonen mit Grundstückgewinnsteuer sind in der Regel die Einkommenssteuer- und Grundstückgewinnsteuer-Ordnung nicht konzis und lückenlos aufeinander abgestimmt. Man unterscheidet:
- Abgrenzungsschwierigkeiten und
- echte Konflikte.
Abgrenzungsschwierigkeiten treten meistens beim Mitverkauf sog. nichtliegenschaftlicher Werte wie Zugehör, Goodwill, Fahrhabe usw. zu einem unausgeschiedenen Gesamtpreis auf. Es empfiehlt sich, die nichtliegenschaftlichen Werte, die dem Gesamtkauf zugrundegelegt wurden, im Kaufvertrag festzuhalten.
Echte Konflikte der Steuerarten Ertrags- und Grundstückgewinnsteuer bestehen insbesondere bei der wirtschaftlichen Handänderung infolge Übertragung von Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft: Der Verkauf von Aktien (obwohl bewegliches Vermögen) wird hier steuerlich unter Umständen gleich behandelt wie die direkte Uebertragung der Liegenschaft. Im interkantonalen Verhältnis hat das Schweizerische Bundesgericht diesen Qualifikationskonflikt zugunsten der Grundstückgewinnsteuer resp. zugunsten des Liegenschaftenkantons entschieden.
Mehrfache Besteuerung
Die Zulässigkeit mehrerer Steuern aus dem gleichen rechtsgeschäftlichen Vorgang vermag für den Laien stossend wirken, für den Fachmann ist sie aber unter steuer-wissenschaftlichen Aspekten nachvollziehbar. Die Steuerbehörden informieren das Publikum nicht von sich aus über solche Dualitäten.
Diese «Nichtinformation» der Steuerbehörden und der Überraschungseffekt lassen den Vorfall für den sachunkundigen Steuerpflichtigen zum ungeliebten Erlebnis werden. Für die Vertragsparteien kann es jedoch nützlich sein, ihr Vertragswerk nicht nur nach ihren zivilrechtlichen Absichten, sondern auch nach steueroptimalen Aspekten zu gestalten. Die nachfolgenden Hinweise sollen den Leser auf solche Fallstricke aufmerksam machen: