- Grundlage
- StHG 12 Abs. 1 – 3
- Kantonale und kommunale Steuergesetze
- Die Unterscheidung der Besteuerung von Privat- und Geschäftsvermögen wird von einer Vielzahl von Sonderbestimmungen überlagert
- Charakteristika
- Allgemeines
- Beim sog. dualistischen System werden mit der Grundstückgewinnsteuer nur Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken im Privatvermögen erfasst
- Gewinne aus Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens unterliegen der Einkommens- bzw. Ertragssteuer
- Steuerobjekt Privatvermögen
- Veräusserungsgewinne aus Liegenschaften im Privatvermögen von natürlichen Personen
- Steuerobjekt Geschäftsvermögen
- Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobilien des Geschäftsvermögens (durch Selbständigerwerbende oder juristische Personen) oder aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel (Gewinne, die ein Immobilienhändler in Ausübung seines Berufes erwirtschaftet) werden in der Regel mit der ordentlichen Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst und zum übrigen Einkommen bzw. Gewinn hinzugerechnet
- Gemischt genutzte Grundstücke
- Beim Bund (DBG 18 Abs. 2) und in allen Kantonen (StHG 8 Abs. 2) wird nach der sog. „Präponderanzmethode“ entschieden, ob das betreffende gemischt genutzte Grundstück steuerlich zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört
- Nach dieser Methode werden dem Privatvermögen Sachen und Rechte zugeordnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Zwecks privaten Interessen dienen
- Alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der geschäftlichen Tätigkeit dienen, gelten als Geschäftsvermögen
- Beim Bund (DBG 18 Abs. 2) und in allen Kantonen (StHG 8 Abs. 2) wird nach der sog. „Präponderanzmethode“ entschieden, ob das betreffende gemischt genutzte Grundstück steuerlich zum Privat- oder Geschäftsvermögen gehört
- Steuerunterstellungs-Unterscheidung
- Im dualistischen System wird zwischen verschiedenen Kategorien von Grundstückgewinnen unterschieden, und zwar in solche, die unterstellt sind:
- der Sondersteuer
- der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer
- Mit dieser gemischten Form der Grundstückgewinnbesteuerung soll die Doppelbesteuerung vermieden werden
- Bei der Gewinnzuteilung zu einer der beiden oben genannten Kategorien stellt sich ein besonderes Problem für Grundstücke, die teils geschäftlich, teils privat genutzt werden
- Im dualistischen System wird zwischen verschiedenen Kategorien von Grundstückgewinnen unterschieden, und zwar in solche, die unterstellt sind:
- Rechtsnatur
- Zwei Steuerunterstellungsteile, Sondersteuer und Einkommens- bzw. Ertragssteuer
- Allgemeines
- Anwender des dualistischen Systems
- Bund
- AG
- AI
- AR
- FR
- GE (Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer, die der Steuerpflichtige nach Bezahlung bei der Einkommens- bzw. Ertragssteuer anrechnen kann)
- GL
- GR
- LU
- NE
- OW
- SG
- SH
- SO
- TG
- VD
- VS
- ZG
Hinweis
- St. Galler System | sg.ch
Weiterführende Informationen
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