Grundsatz
Vom Bruttogewinn können die Gewinnungskosten abgezogen werden:
- Handänderungskosten
- Handänderungssteuer
- Notariats- und Handänderungs- bzw. Grundbuchgebühren
- Übliche Vermittlergebühren
- etc.
Höhe der Maklerhonorare
Als übliche Vermittlergebühren gelten:
- Allgemein
- Je nach Gebäudeart und Kaufpreisvolumen
- von 2 bis 3 % des Veräusserungswertes
- Je nach Gebäudeart und Kaufpreisvolumen
- TI
- bis zu 5 %
- Steuerpraxis
- Bestimmt nur die Steuerpraxis die Höhe der abzugsberechtigten Provisionen, kann eine höhere Courtage angerechnet werden
- Voraussetzungen
- Rechtfertigung durch besondere Verhältnisse
- Erfordernis der tatsächlichen Zahlung
Weitere Abzüge
Die Steuergesetze der Kantone lassen vereinzelt noch andere Abzüge zu, ohne dass diese den Charakter von Gewinnungskosten besitzen, beispielsweise:
- Grundeigentümerbeiträge
- Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Steuergesetz oder Gemeindereglement geleistet werden, in:
- AI
- BE
- BL
- GR
- JU
- NW
- SG
- TI
- UR
- ZG
- Grundeigentümerbeiträge für den Anschluss des Grundstückes an Strassen und öffentliche Werke, in:
- AG
- AI
- BL
- FR
- GL
- GR
- JU
- NW
- OW
- SG
- SH
- SO
- SZ
- TG
- TI
- UR
- VD
- VS
- ZG
- ZH
- Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Steuergesetz oder Gemeindereglement geleistet werden, in:
- Vollzugskosten im weiteren Sinne
- Handänderungssteuern, Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten, Entschädigungen für eine Grunddienstbarkeits-Errichtung oder für die Begründung einer Grundlast bzw. deren Rechts-Ablösung:
- AG
- FR
- GE (nur sofern und soweit der Gewinn der Einkommenssteuer unterliegt)
- JU
- LU
- NE
- SO
- VD
- Handänderungssteuern, Beurkundungskosten, Gebühren für behördliche Bewilligung:
- BS
- GR
- SG
- SO (für Beurkundungs- und Grundbuchgebühren)
- TG
- Handänderungssteuern, Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten, Entschädigungen für eine Grunddienstbarkeits-Errichtung oder für die Begründung einer Grundlast bzw. deren Rechts-Ablösung:
- Grundpfandrechts-Errichtungskosten etc.
- Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten und Gebühren der amtlichen Liegenschaftsschätzung, in:
- AG
- VD (Schuldbrief-Erhöhungskosten müssen einen Kausalzusammenhang zu den durch die Liegenschaft verursachten Aufwendungen haben)
- ZG
- Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten und Gebühren der amtlichen Liegenschaftsschätzung, in:
- Vertragskosten
- Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen, wie Vorverträge, Hauptverträge, Stockwerkeigentümer-Reglemente, Begründungsakten für Stockwerkeigentum, in:
- Nach Gesetz:
- AG
- BL
- GR
- NE
- TI
- ZG
- Nach Steuerpraxis:
- SZ
- VD (nur für Stockwerkeigentum)
- Nach Gesetz:
- Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen, wie Vorverträge, Hauptverträge, Stockwerkeigentümer-Reglemente, Begründungsakten für Stockwerkeigentum, in:
- Mängelbehebungen am Kaufobjekt auf Verkäuferkosten
- Verpflichtung des Veräusserers gegenüber dem Erwerber des Grundstückes, zukünftig gewisse Aufwendungen unentgeltlich zu machen, wenn diese Leistungen im Zeitpunkt der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bestimmbar sind:
- Nach Gesetz:
- AG
- AI
- LU
- VS
- Nach Steuerpraxis:
- BL
- JU (Voraussetzung: Leistung muss im Kaufvertrag vereinbart sein)
- SG
- UR
- Nach Steuerpraxis
- AR
- BE
- OW
- VD (sofern in der Notariatsurkunde ausdrücklich erwähnt, soweit es sich um wertvermehrende Arbeiten handelt und die im Verkaufspreis inbegriffen sind)
- Nach Gesetz:
- Verpflichtung des Veräusserers gegenüber dem Erwerber des Grundstückes, zukünftig gewisse Aufwendungen unentgeltlich zu machen, wenn diese Leistungen im Zeitpunkt der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bestimmbar sind:
- Ausgleichsleistungen
- Bezahlter Ausgleichbetrag für die Verminderung des landwirtschaftlichen Bodens:
- FR
- Leistungen von Drittpersonen (insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen) in dem Umfang, in welchem der Verkäufer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist:
- UR
- SO
- Bezahlter Ausgleichbetrag für die Verminderung des landwirtschaftlichen Bodens:
- Gewerblicher Liegenschaftenhandel
- Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der Ertragssteuer verzichten:
- SZ
- Weitergehende, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigende Aufwendungen, die auch von innerkantonalen Liegenschaftshändlern geltend gemacht werden können:
- SZ.
- Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der Ertragssteuer verzichten:
Abzug-Ausschluss
Aufwendungen, die bereits im Rahmen der Einkommenssteuer abgezogen wurden, können bei der Grundstückgewinnveranlagung nicht (nochmals) abgezogen werden, in den Kantonen:
- AR
- BS
- NW
- TI
- VD
- VS.
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018