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Grundsteuern Schweiz

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Abzüge

Rechtsgebiet:
Grundsteuern Schweiz
Stichworte:
Grundsteuern Schweiz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Vom Bruttogewinn können die Gewinnungskosten abgezogen werden:

  • Handänderungskosten
    • Handänderungssteuer
    • Notariats- und Handänderungs- bzw. Grundbuchgebühren
  • Übliche Vermittlergebühren
  • etc.

Höhe der Maklerhonorare

Als übliche Vermittlergebühren gelten:

  • Allgemein
    • Je nach Gebäudeart und Kaufpreisvolumen
      • von 2 bis 3 % des Veräusserungswertes
  • TI
    • bis zu 5 %
  • Steuerpraxis
    • Bestimmt nur die Steuerpraxis die Höhe der abzugsberechtigten Provisionen, kann eine höhere Courtage angerechnet werden
    • Voraussetzungen
      • Rechtfertigung durch besondere Verhältnisse
      • Erfordernis der tatsächlichen Zahlung

Weitere Abzüge

Die Steuergesetze der Kantone lassen vereinzelt noch andere Abzüge zu, ohne dass diese den Charakter von Gewinnungskosten besitzen, beispielsweise:

  • Grundeigentümerbeiträge
    • Grundeigentümerbeiträge, die der Gemeinde gemäss Steuergesetz oder Gemeindereglement geleistet werden, in:
      • AI
      • BE
      • BL
      • GR
      • JU
      • NW
      • SG
      • TI
      • UR
      • ZG
    • Grundeigentümerbeiträge für den Anschluss des Grundstückes an Strassen und öffentliche Werke, in:
      • AG
      • AI
      • BL
      • FR
      • GL
      • GR
      • JU
      • NW
      • OW
      • SG
      • SH
      • SO
      • SZ
      • TG
      • TI
      • UR
      • VD
      • VS
      • ZG
      • ZH
  • Vollzugskosten im weiteren Sinne
    • Handänderungssteuern, Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten, Entschädigungen für eine Grunddienstbarkeits-Errichtung oder für die Begründung einer Grundlast bzw. deren Rechts-Ablösung:
      • AG
      • FR
      • GE (nur sofern und soweit der Gewinn der Einkommenssteuer unterliegt)
      • JU
      • LU
      • NE
      • SO
      • VD
    • Handänderungssteuern, Beurkundungskosten, Gebühren für behördliche Bewilligung:
      • BS
      • GR
      • SG
      • SO (für Beurkundungs- und Grundbuchgebühren)
      • TG
  • Grundpfandrechts-Errichtungskosten etc.
    • Kosten für die Errichtung von Grundpfandrechten und Gebühren der amtlichen Liegenschaftsschätzung, in:
      • AG
      • VD (Schuldbrief-Erhöhungskosten müssen einen Kausalzusammenhang zu den durch die Liegenschaft verursachten Aufwendungen haben)
      • ZG
  • Vertragskosten
    • Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen, wie Vorverträge, Hauptverträge, Stockwerkeigentümer-Reglemente, Begründungsakten für Stockwerkeigentum, in:
      • Nach Gesetz:
        • AG
        • BL
        • GR
        • NE
        • TI
        • ZG
      • Nach Steuerpraxis:
        • SZ
        • VD (nur für Stockwerkeigentum)
  • Mängelbehebungen am Kaufobjekt auf Verkäuferkosten
    • Verpflichtung des Veräusserers gegenüber dem Erwerber des Grundstückes, zukünftig gewisse Aufwendungen unentgeltlich zu machen, wenn diese Leistungen im Zeitpunkt der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bestimmbar sind:
      • Nach Gesetz:
        • AG
        • AI
        • LU
        • VS
      • Nach Steuerpraxis:
        • BL
        • JU (Voraussetzung: Leistung muss im Kaufvertrag vereinbart sein)
        • SG
        • UR
      • Nach Steuerpraxis
        • AR
        • BE
        • OW
        • VD (sofern in der Notariatsurkunde ausdrücklich erwähnt, soweit es sich um wertvermehrende Arbeiten handelt und die im Verkaufspreis inbegriffen sind)
  • Ausgleichsleistungen
    • Bezahlter Ausgleichbetrag für die Verminderung des landwirtschaftlichen Bodens:
      • FR
    • Leistungen von Drittpersonen (insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen) in dem Umfang, in welchem der Verkäufer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist:
      • UR
      • SO
  • Gewerblicher Liegenschaftenhandel
    • Grundstückgewinnsteuer bei gewerbsmässig mit Liegenschaften handelnden juristischen Personen, sofern diese auf deren Berücksichtigung bei der Ertragssteuer verzichten:
      • SZ
    • Weitergehende, nach interkantonalem Recht zu berücksichtigende Aufwendungen, die auch von innerkantonalen Liegenschaftshändlern geltend gemacht werden können:
      • SZ.

Abzug-Ausschluss

Aufwendungen, die bereits im Rahmen der Einkommenssteuer abgezogen wurden, können bei der Grundstückgewinnveranlagung nicht (nochmals) abgezogen werden, in den Kantonen:

  • AR
  • BS
  • NW
  • TI
  • VD
  • VS.

Literatur

  • MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018

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