Handänderung
Unter dem Begriff „Handänderung“ versteht der Gesetzgeber jede
- Veräusserung (asset deal)
- Jeder privat- oder öffentlich-rechtliche Vorgang auf Uebertragung von Grundeigentum
- Tausch
- Schenkung
- Sacheinlage oder Sachübernahme in Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
- wirtschaftliche Handänderung (share deal)
- Verkauf des Rechtsträgers der Immobilie
- Ähnliche Geschäfte kraft wirtschaftlicher Beherrschung.
Grundstückgewinn
Der steuerliche Grundstückgewinn besteht in der Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagekosten:
Verkaufserlös der Immobilie
– ehemaliger Erwerbspreis der Immobilie
+ wertvermehrende Aufwendungen während der Besitzesdauer
– steuerlich zulässige Gewinnungskosten.
Ist der Investor mehr als 20 Jahre Eigentümer des Grundstücks, legen die Steuerbehörden der Gewinnermittlung anstelle des ehemaligen Erwerbspreises ein statistisch ermittelter „Wert des Grundstückes vor 20 Jahren“ zu Grunde.
Steuerbemessung
Der Steuersatz ist kantonal unterschiedlich. Das Steuerquantitativ bemisst sich in der Regel degressiv, nach der Besitzesdauer.
Steueraufschub
Aus Gründen der Vermögensnachfolge oder aus sozialen Gründen wird in folgenden Fällen die Steuerpflicht aufgeschoben:
- Handänderung unter Ehegatten
- Erbvorbezug bzw. gemischte Schenkung
- Erbgang
- Erbteilung
- Tausch
- Schenkung
- Landumlegung
- Güterzusammenlegung
- Unternehmens-Umstrukturierung
- Umwandlung
- Fusion
- Spaltung
- Ersatzbeschaffung von selbst bewohntem Wohneigentum (EFH, Stockwerkeigentum), ausgenommen Zweitwohnung und Ferienwohnung
- oä
Steuerbefreite Handänderungen
Je nach Kanton können Handänderungen aus folgenden Gründen von der Handänderungssteuer ausgenommen sein:
- Handänderung unter Ehegatten
- Erbvorbezug bzw. gemischte Schenkung
- Erbgang
- Erbteilung
- Tausch
- Schenkung
- Landumlegung
- Güterzusammenlegung
- Unternehmens-Umstrukturierung
- Umwandlung
- Fusion
- Spaltung
- Ersatzbeschaffung von selbst bewohntem Wohneigentum (EFH, Stockwerkeigentum), ausgenommen Zweitwohnung und Ferienwohnung
- oä