Grundsatz
Zu den Anlagekosten zählen nebst des Erwerbspreises auch die
- vorgenommenen wertvermehrenden Aufwendungen.
Definition Wertvermehrende Aufwendungen
Unter dem Begriff „Wertvermehrende Aufwendungen“ werden die Auslagen verstanden, die eine dauernde Wertvermehrung des veräusserten Grundstückes herbeiführten,
Wirkung
„Wertvermehrende Aufwendungen“ haben dauernd erhöhten müssen:
- Gebrauchswert des Verkaufsgrundstücks
- Substanzwert des Verkaufsgrundstücks.
Anwendungsbeispiele
Als „Wertvermehrende Aufwendungen“ gelten:
- Kosten für Erschliessungsanlagen
- Bodenverbesserungen
- Uferschutzbauten
- Neubauten
- Anbauten
- Umbauten
- Aufstockungen
- usw.
Abgrenzungen
Von den anrechenbaren wertvermehrenden Aufwendungen sind abzugrenzen
- die Wert erhaltenden Aufwendungen
Zu den werterhaltenden Massnahmen werden Unterhaltsarbeiten bzw. Unterhaltskosten gezählt:
- Reparaturen
- Revisionen
- Ersatz ausgedienter Anlagen.
„Werterhaltende Auslagen“
- können grundsätzlich nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden;
- dürfen nicht vom Gewinn in Abzug gebracht werden.
Wertvermehrende Aufwendungen dem Grundsatze nach
In allen Kantonen werden auch folgende Kosten als wertvermehrende Aufwendungen betrachtet und sind somit anrechenbar:
- Erschliessungsanlagen
- öffentliche bzw. freiwillige Beiträge an
- eine öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft für die Erstellung oder Korrektion von Strassen, Trottoirs, Grenzverläufen, Gewässerverbauungen, Kanalisationen
- öffentliche bzw. freiwillige Beiträge an
- Wertvermehrende Arbeiten
- Wertvermehrende Arbeiten an Immobilien, die der Steuerpflichtige in eigener Arbeit geleistet hat
- Achtung:
- In einigen Kantonen können wertvermehrende Aufwendungen aus eigener Arbeit nur dann zur Anrechnung gebracht werden, wenn sie als Einkommen versteuert wurden.
- Achtung:
- Wertvermehrende Arbeiten an Immobilien, die der Steuerpflichtige in eigener Arbeit geleistet hat
Weitere wertvermehrende Aufwendungen
In einigen Kantonen sind weitere, zusätzliche anrechenbare wertvermehrende Aufwendungen vorgesehen, namentlich:
- Aufwendungen für die bauliche Erschliessung des Grundstückes:
- Nach Gesetz
- AG
- AI
- AR
- BL
- FR
- GR
- JU
- LU
- NE
- OW
- SO
- TG
- TI
- UR
- VD
- ZG
- Nach der Steuerpraxis:
- BE
- BS
- NW
- SZ
- VS
- ZH
- Nach Gesetz
- Planungskosten, wie Bebauungspläne, Bauermittlungen und Vorprojekte, die einer Behörde zur Vorprüfung oder Bewilligung eingereicht werden:
- Nach Gesetz
- AG
- FR
- LU
- ZG
- ZH
- Nach der Steuerpraxis:
- BS
- NW
- SZ
- UR
- Einschränkend, d.h. nur, wenn das Projekt realisiert wird oder, wenn die Ausführung gesichert ist:
- Nach Gesetz:
- BL
- OW
- SO
- TG
- VS
- Nach Gesetz:
- Nach Steuerpraxis:
- AR
- BE
- TI
- Einschränkend, d.h. nur, wenn ein nicht ausgeführtes Projekt eigens für das Grundstück konzipiert wurde und nicht anderswo realisierbar ist:
- JU
- VD
- Nach Gesetz
- Werterhaltende Aufwendungen und Instandstellungskosten,
- werden unter nachgenannten kumulativen Voraussetzungen grundsätzlich den Anlagekosten zugerechnet:
- Anfall während der anfänglichen Besitzesjahre
- Kein Abzug vom damaligen Einkommen (aufgrund der „Dumont“-Praxis bzw. ergänzenden Gesetzgebung),
- in folgenden Kantonen:
- FR
- GL
- LU
- NE
- NW
- SH (vor 1997 und nur Instandstellungskosten)
- SO (soweit diese Aufwendungen und Kosten vor 2010 aufgewendet wurden, d.h. vor Abschaffung der „Dumont“-Praxis)
- SZ
- TI
- ZH
- Nur für gewisse Instandstellungskosten, die nicht schon bei der Einkommenssteuer mindestens teilweise als Unterhaltskosten geltend gemacht werden konnten:
- AG
- AR
- BE
- werden unter nachgenannten kumulativen Voraussetzungen grundsätzlich den Anlagekosten zugerechnet:
- Kosten, welche mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind:
- AG
- BE
- GR
- OW
- UR
- ZG
- Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz versteuert worden sind oder werden:
- GL
- GR
- SZ
- UR
- Bezahlte Mehrwertabgabe auf dem Planungsmehrwert gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.06.1979 (RPG), zB infolge Umzonung, Aufzonung o.ä.):
- GE
- GR
- TG
- VD
- ZG
Literatur
- MÄUSLI PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 9., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2018
Judikatur
- BGer 2C_665/2019 vom 10.03.2020 (SZ: Gebäudeabbruchkosten + Kongruenzprinzip)
- Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (StRG) vom 23.06.2020 (GR.2020.3) (Zulassung von Anwalts- und Gutachterkosten aus Baustreitigkeit und Baupfandabwehr als Anlagekosten)
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Zur „Dumont“-Praxis