Entgeltliche Veräusserung als Ausgangslage
Die Steuerpflicht wird begründet durch die (entgeltliche) Veräusserung:
- eines Grundstücks
- eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechts
- zB Baurecht
- zB Quellenrecht
- zB Wasserrechtsverleihung
- zB Dienstbarkeiten
- eines Bergwerkes
- eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück
Veräusserer
Als Veräusserer gilt derjenige, der als
- zivilrechtlicher Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist
Da die wirtschaftliche Handänderung einer Veräusserung gleichgestellt wird, gelten als Veräusserer die
- Personen, welche Verfügungsgewalt über Grundstücke besitzen und diese entgeltlich übertragen
- zB
- Aktienverkauf (Share deal)
- Abtretung GmbH-Stammanteil
- zB
Personen, die aufgrund von Gesetz oder Vertrag gewinnanteilsberechtigt sind, werden wie Veräusserer behandelt in den Kantonen
- BE
- NE
- JU (nur für Fälle eines gesetzlichen Gewinnanteilsrechts)
Für die Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer sind selbständig steuerpflichtig:
- die Miteigentümer
- die Ehegatten
- die unmündigen Kinder.
Subjekt-Steuerbefreiungen
Die kantonalen Steuergesetze sehen Ausnahmen von der Steuerpflicht vor:
- Die Gründe für diese Steuerbefreiung können sein:
- subjektive Elemente
- Die subjektive Steuerbefreiung ist begründet in der
- Person des Veräusserers
- Person des Erwerbers (selten)
- Die subjektive Steuerbefreiung ist begründet in der
- objektive Elemente
- Die objektive Steuerbefreiung ist begründet
- im Grundstück selbst oder
- in der Veräusserungsursache
- Die objektive Steuerbefreiung ist begründet
- subjektive Elemente
So sind von der Steuer in der Regel befreit (StHG 23):
- Eidgenossenschaft und ihre Anstalten
- Eidgenossenschaft
- Anstalten
- nach Massgabe des (derogierenden) Bundesrechts
- Kantonale und kommunale Gemeinwesen
- Kanton
- Gemeinden
- Kirchgemeinden
- öffentlich-rechtliche Körperschaften
- Anstalten des kantonalen oder kommunalen Rechts
- Im Kanton UR sind zusätzlich die Korporationen Uri und Ursern sowie die Korporationsbürgergemeinden von der Grundstückgewinnsteuer befreit
- Kirchen und Institutionen
- Landeskirchen
- gemeinnützige Institutionen
- im Kanton von der Steuerpflicht befreite juristische Personen
- öffentliche Zwecke
- Kultuszwecke
- Unterrichtszwecke
- gemeinnützige Zwecke
- ä.)
- Diese Steuerbefreiung betreffend die Grundstückgewinne unterliegt folgenden Einschränkungen:
- Die Steuerbefreiung gilt nur für die Landeskirchen und Kirchgemeinden und nur für jene Grundstückgewinne, welche diese auf ihrem eigenen Gebiet erzielen
- Gemeinnützige Institutionen oder im Kanton von der Steuerpflicht befreite juristische Personen kommen nicht in den Genuss der Steuerfreiheit:
- BS
- BE
- FR
- JU
- LU
- SZ
- TI
- UR
- ZG
- Nur die Landeskirchen und andere Zweckverbände von Gemeinden im Sinne des Gemeinderechts sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit:
- ZH
- Die Steuerbefreiung gilt nur für die Landeskirchen und Kirchgemeinden:
- GR
- Den Krankenkassen und -versicherern wird eine beschränkte Steuerbefreiung gewährt, indem die Einkünfte und Vermögenswerte, die der sozialen Krankenversicherung dienen und in direktem Zusammenhang mit den sozialen Zwecken stehen, von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen sind:
- BS
- Juristische Personen, die unter gewissen Bedingungen von der Steuerpflicht befreit sind, müssen Grundstückgewinne versteuern:
- AI
- AR
- GL
- SG
- SH
- SO
- TG
- Gemeinnützige Institutionen und die im Kanton steuerbefreiten juristischen Personen müssen Grundstückgewinne versteuern:
- VD
- Institutionen und die im Kanton steuerbefreiten juristischen Personen müssen Grundstückgewinne versteuern:
- NE
- Ausländische Staaten
- Ausländische Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, alles unter Vorbehalt des Gegenrechts
- Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
- vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
- Internationale Organe
- Personen, die in offizieller Funktion für zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen, diplomatische Missionen oder für andere internationale Organe tätig sind
- GSG 2 Abs. 2 (Gaststaatgesetzes vom 22.06.2007 [GSG])
- Soziale Krankenversicherer
- Soziale Krankenversicherer, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte einzig der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen
- ATSG 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 06.10. 2000 [ATSG]
Keine Steuerbefreiungen
Bundesrechtlich vorgeschrieben ist, dass folgende Institutionen mit direktem Grundbesitz, die alle nach StHG 23 Abs. 1 lit. d – g und i steuerbefreit sind, in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer unterliegen (StHG 23 Abs. 4):
- die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen
- die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgenden juristischen Personen
- die juristischen Personen mit Kultuszwecken
- die kollektiven Kapitalanlagen.
Judikatur
- BGer 2C_584/2009 vom 24.02.2010
Weiterführende Informationen
- Stiftungsrecht | stifungsrecht.ch
- BVG-Stiftungen | stifungsrecht.ch
- Immobilienanlagestiftung | stifungsrecht.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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