Für die Grundstückgewinne, welche der Sondersteuer unterliegen, bestehen zwei verschiedene Systeme:
- System der zeitlichen Bemessung und
- System der Bestimmung des Steuersatzes
- Einzelveranlagung des Grundstückgewinns als Sondersteuer
- Die Mehrzahl der Kantone veranlagt jeden Grundstückgewinn mit der Sondersteuer einzeln
- Zusammen-Veranlagung der Grundstückgewinne aus bestimmten Zeitraum
- In den übrigen Kantonen werden die Grundstückgewinne eines bestimmten Zeitraumes zusammen veranlagt.
Grundstückgewinn-Einzelveranlagung
Der Grundstückgewinn wird einzeln veranlagt, wobei kantonal verschiedene Varianten bestehen:
Der anwendbare Steuersatz richtet sich nach der Höhe jedes einzelnen Gewinns in Verbindung mit der Besitzesdauer:
- AI (Teilveräusserungen eines in sich abgeschlossenen Grundstücks sind innerhalb von fünf Jahren zusammenzurechnen und als Gesamtgewinn zu veranlagen)
- AR
- GE
- GL
- LU
- NE (Im Falle gleichzeitiger oder sukzessiver Veräusserung von wirtschaftlich eine Einheit bildenden Grundstücken wird der Gesamtgewinn zur Steuerberechnung herangezogen)
- SG
- SH
- SO
- TG
- VS
- ZG
- ZH
Der anwendbare Steuersatz richtet sich ausschliesslich nach der Besitzesdauer:
- AG
- FR
- NW
- OW
- TI
- UR
- VD
Der anwendbare Steuersatz richtet sich nach der Besitzesdauer und der Investitionsquote:
- BS
Grundstückgewinn-Gesamtveranlagung
Die Grundstückgewinne werden zusammen veranlagt.
Der anwendbare Steuersatz bestimmt sich nach der Summe aller während eines bestimmten Zeitraumes erzielten Gewinne.
Der Zeitraum variiert jedoch in den einzelnen Kantonen:
- Für die Satzbestimmung werden alle innerhalb der letzten 12 Monate erzielten Grundstückgewinne zusammengerechnet:
- BL
- Für die Satzbestimmung werden alle während des gleichen Kalenderjahres oder ggf. während des Geschäftsjahres von buchführenden Unternehmen erzielten Grundstückgewinne zusammengerechnet:
- BE
- GR
- JU
- SZ
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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