Einem bewilligungspflichtigen Ausländer kann der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel bewilligt werden, wenn
- sich die Wohnung in einem vom Kanton bezeichneten Fremdenverkehrsort befindet
- die Bewilligung zudem dem Kontingent belastet wird, welches der Bund dem Kanton pro Jahr für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels zuteilt,
- ausser wenn der Veräusserer seinerzeit bereits eine Bewilligung für den Erwerb der Wohnung erhalten hat
Den Bewilligungsgrund für den Erwerb von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels kennen folgende Kantone:
- Appenzell Ausserrhoden
- Bern
- Freiburg
- Glarus
- Graubünden
- Jura
- Luzern
- Neuenburg
- Nidwalden
- Obwalden
- St. Gallen
- Schaffhausen (nur für Wohneinheiten in Apparthotels)
- Schwyz
- Tessin
- Uri
- Waadt
- Wallis.
Der Erwerber muss die Ferienwohnung jederzeit zum geltend gemachten Zweck selber nutzen können. Ferienwohnungen dürfen daher nicht ganzjährig vermietet werden; eine periodische Vermietung ist aber zulässig. Wohneinheiten in Apparthotels müssen dem Hotelbetreiber insbesondere in der Hauptsaison zur hotelmässigen Bewirtschaftung überlassen werden.
Die Ferienwohnungs-Erwerbsmöglichkeit besteht nur für natürliche Personen in ihrem eigenen Namen.
Es gilt eine Grundstücks- und Nettowohnflächen-Beschränkung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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