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Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller

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Beteiligung an Immobiliengesellschaft

Rechtsgebiet:
Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller
Stichworte:
Immobilienerwerb durch Ausländer, Lex Koller
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Ausgangslage
    • Es kommt darauf an,
      • ob der Ausländer in der Schweiz oder im Ausland wohnhaft ist,
      • ob und welche Art Aufenthaltsberechtigung der ausländische Staatsangehörige für die Schweiz hat und,
      • ob der ausländische Staatsangehörige aus einem EU-/EFTA-Staat oder einem sog. «Drittstaat» stammt.
  • Zum Erwerber
    • Ausländer mit Wohnsitz im Ausland (unabhängig, ob EU-/EFTA- oder Drittstaaten-Angehörige)
      • dürfen sich nicht an Wohn-Immobiliengesellschaften in der Schweiz beteiligen, auch nicht mit einer Minderheitsbeteiligung oder eines einzigen Anteils
      • Auch die Beteiligung bei der Gründung einer Wohn-Immobiliengesellschaft ist unzulässig.
    • EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz
      • dürfen sich grundsätzlich uneingeschränkt an jeglichen Immobiliengesellschaften in der Schweiz beteiligen.
    • Drittstaatenangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz,
      • dürfen sich nur dann an einer Wohn-Immobiliengesellschaft beteiligen,
        • wenn sie über eine gültige Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz verfügen.
      • Anderenfalls ist die Beteiligung an einer Wohn-Immobiliengesellschaft unzulässig.
  • Zur Gesellschaft
    • Bewilligungspflichtiger Erwerb
      • Der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person unterliegt der Bewilligungspflicht,
        • wenn
          • deren tatsächlicher Gesellschaftszweck den Erwerb von Grundstücken beinhaltet,
          • deren Anteile nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.
    • Bewilligungspflicht nur bei Immobiliengesellschaft im engeren Sinne
      • Grundsatz
        • Der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften gilt nur dann bewilligungspflichtig,
          • wenn eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinne (i.e.S.) vorliegt; siehe nachfolgend
      • Definition der Immobiliengesellschaft i.e.S.
        • Als Immobiliengesellschaften i.e.S. gelten Gesellschaften, deren effektiver Zweck der Erwerb von Grundstücken ist,
          • die nicht nach BewG 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 bewilligungsfrei erworben werden können.
    • Beurteilung der Bewilligungspflicht
      • Grundsatz
        • Zur Beurteilung der Bewilligungspflicht ist auf den effektiven Gesellschaftszweck abzustellen,
          • wobei der effektive Grundstücksbesitz ein wesentliches Indiz darstellen kann.
      • Gründung dem Erwerb gleichgestellt
        • Die Beteiligung an der Gründung einer Immobiliengesellschaft i.e.S. ist ebenfalls bewilligungspflichtig.

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