- Ausgangslage
- Es kommt darauf an,
- ob der Ausländer in der Schweiz oder im Ausland wohnhaft ist,
- ob und welche Art Aufenthaltsberechtigung der ausländische Staatsangehörige für die Schweiz hat und,
- ob der ausländische Staatsangehörige aus einem EU-/EFTA-Staat oder einem sog. «Drittstaat» stammt.
- Es kommt darauf an,
- Zum Erwerber
- Ausländer mit Wohnsitz im Ausland (unabhängig, ob EU-/EFTA- oder Drittstaaten-Angehörige)
- dürfen sich nicht an Wohn-Immobiliengesellschaften in der Schweiz beteiligen, auch nicht mit einer Minderheitsbeteiligung oder eines einzigen Anteils
- Auch die Beteiligung bei der Gründung einer Wohn-Immobiliengesellschaft ist unzulässig.
- EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz
- dürfen sich grundsätzlich uneingeschränkt an jeglichen Immobiliengesellschaften in der Schweiz beteiligen.
- Drittstaatenangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz,
- dürfen sich nur dann an einer Wohn-Immobiliengesellschaft beteiligen,
- wenn sie über eine gültige Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz verfügen.
- Anderenfalls ist die Beteiligung an einer Wohn-Immobiliengesellschaft unzulässig.
- dürfen sich nur dann an einer Wohn-Immobiliengesellschaft beteiligen,
- Ausländer mit Wohnsitz im Ausland (unabhängig, ob EU-/EFTA- oder Drittstaaten-Angehörige)
- Zur Gesellschaft
- Bewilligungspflichtiger Erwerb
- Der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person unterliegt der Bewilligungspflicht,
- wenn
- deren tatsächlicher Gesellschaftszweck den Erwerb von Grundstücken beinhaltet,
- deren Anteile nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.
- wenn
- Der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person unterliegt der Bewilligungspflicht,
- Bewilligungspflicht nur bei Immobiliengesellschaft im engeren Sinne
- Grundsatz
- Der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften gilt nur dann bewilligungspflichtig,
- wenn eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinne (i.e.S.) vorliegt; siehe nachfolgend
- Der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften gilt nur dann bewilligungspflichtig,
- Definition der Immobiliengesellschaft i.e.S.
- Als Immobiliengesellschaften i.e.S. gelten Gesellschaften, deren effektiver Zweck der Erwerb von Grundstücken ist,
- die nicht nach BewG 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 bewilligungsfrei erworben werden können.
- Als Immobiliengesellschaften i.e.S. gelten Gesellschaften, deren effektiver Zweck der Erwerb von Grundstücken ist,
- Grundsatz
- Beurteilung der Bewilligungspflicht
- Grundsatz
- Zur Beurteilung der Bewilligungspflicht ist auf den effektiven Gesellschaftszweck abzustellen,
- wobei der effektive Grundstücksbesitz ein wesentliches Indiz darstellen kann.
- Zur Beurteilung der Bewilligungspflicht ist auf den effektiven Gesellschaftszweck abzustellen,
- Gründung dem Erwerb gleichgestellt
- Die Beteiligung an der Gründung einer Immobiliengesellschaft i.e.S. ist ebenfalls bewilligungspflichtig.
- Grundsatz
- Bewilligungspflichtiger Erwerb
LAWINFO
Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller
Beteiligung an Immobiliengesellschaft
Rechtsgebiet:
Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller
Stichworte:
Immobilienerwerb durch Ausländer, Lex Koller
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG