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Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller

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Natürliche Personen

Rechtsgebiet:
Immobilienerwerb durch Ausländer / Lex Koller
Stichworte:
Immobilienerwerb durch Ausländer, Lex Koller
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Natürliche Personen im Ausland

Als natürliche Personen im Ausland gelten: 

  • Ausländer mit Wohnsitz im Ausland
  • Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die weder eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind noch eine gültige Niederlassungsbewilligung C besitzen 

Keine BewG-Unterstellung

Nicht dem BewG unterliegen demnach: 

  • Schweizer, mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland
  • Schweizer Doppelbürger, mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland
  • Staatsangehörige mit rechtmässigem und tatsächlichem Wohnsitz in der Schweiz
    • mit einer Aufenthaltsbewilligung EG / EFTA B
    • mit einer Niederlassungsbewilligung EG / EFTA C
    • mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EG / EFTA L
    • als Person im Dienste von Botschaften, Konsulaten oder internationalen Organisationen
      • mit einer Legitimationskarte des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten
    • als Person im Dienste ausländischer Bahn-, Post- oder Zollverwaltungen mit Sitz in der Schweiz
      • mit einem Dienstausweis
  • Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die tatsächlich Wohnsitz in der Schweiz haben
    • mit gültiger Niederlassungsbewilligung C

Wohnsitz

Gemäss ZGB 23 ff. befindet sich der Wohnsitz dort, wo

  • sich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält,
  • sich der Schwerpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen befindet,
  • sie sich ausserhalb der Arbeitszeit aufhält, familiäre bzw. freundschaftliche Beziehungen pflegt und am gesellschaftlichen Leben teilnimmt

Wohnsitznachweis

Ausländer, die bewilligungsfrei ein Grundstück erwerben wollen und sich dabei auf ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz berufen, müssen einen entsprechenden Nachweis erbringen

Es genügen für sich alleine nicht:

  • fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
  • Bestätigung der Gemeinde über die erfolgte Anmeldung

Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz sind:

  • gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen Kindern
  • Arbeitsverhältnis
  • Immatrikulation eines Fahrzeugs
  • volle Steuerpflicht
  • regelmässige Mitwirkung in einem Verein in der Schweiz 

Staatsbürgerschaft des Ehegatten

Unerheblich ist, ob der Ehegatte des Erwerbers über das Schweizer Bürgerrecht besitzt.

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