Sanierungsaussicht
Sofern Aussicht auf eine Sanierung besteht, können Sanierungsmassnahmen ergriffen werden:
- Konkursaufschubbegehren
- Nachlassstundungsgesuch
- Rangrücktritt
- Wertberichtigungen / Auflösung von stillen Reserven
- Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital
- Herabsetzung Gesellschaftskapital und gleichzeitige Kapitalerhöhung
- Auffanggesellschaft
- Patronatserklärung
Keine Sanierungsaussicht
- Der Richter ist zu benachrichtigen, wenn eine Überschuldung einer AG, GmbH oder Genossenschaft vorliegt. Alternativ zu einer Insolvenzerklärung können diese Gesellschaften auch eine Überschuldungsanzeige abgeben.
- Bei anderen Rechtseinheiten (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Verein) besteht keine Möglichkeit einer Überschuldungsanzeige. Diesen bleibt nur die Möglichkeit der Insolvenzerklärung oder die Rechtseinheit selbst zu liquidieren.
Vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
Betriebswirtschaftliche Sanierungsmassnahmen:
- Unternehmenssanierung
- Umstrukturierung
- Restrukturierung
- Turnaround-Management
Finanzielle und bilanzielle Massnahmen:
- Bilanzsanierung
- Rangrücktritt
- Patronatserklärung
- Refinanzierungen
- Stillhalteabkommen
- Liquiditätsmanagement
- Debitorenmanagement
- Lagerbestandsoptimierung
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Vertrag im Konkurs / SchKG 211Einleitung zum Vertrag im Konkurs / SchKG 211Autoren:PatronatserklärungEinleitung zur PatronatserklärungAutoren:RestrukturierungEinleitung zur RestrukturierungAutoren:Schuldbetreibung / KonkursÜberblick: Schuldbetreibung und KonkursAutoren:UnternehmenssanierungEinleitung zur UnternehmenssanierungAutoren:Schulderlass / ForderungsverzichtEinleitung zum Schulderlass / Forderungsve...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht