(auch Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Wiedererhöhung)
Ziele:
- Finanzielle Sanierung (wirtschaftliche Sanierung im Gegensatz zur blossen Bilanzsanierung)
- Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand bei einer Wiedererhöhung auf das frühere Stammkapital
- Finanzielle Situation
- Zweite Kapitalleistung der Gesellschafter
- Umfang der Aktiven in der Bilanz
Motive:
- Wiederherstellung einer tragfähigen Kapitalbasis
- zB Kapitalherabsetzung auf Null und Wiederhöhung auf die ursprüngliche Stammkapital-Höhe, mit Voll-Liberierung (sog. „Harmonika-Sanierung“)
Rechtliche Qualifikation:
- Umstrukturierung im technischen Sinne
Verfahren (bei Wiedererhöhung auf das ursprüngliche Stammkapital):
- Verfahren (bei Wiedererhöhung auf das ursprüngliche Stammkapital)
- Vorbemerkungen
- grosse Teile des rechtlichen Verfahrens erübrigen sich
- Aus Haftungsgründen kann es zweckmässig sein, dass sein die Abläufe obwohl die registerlichen und statutarischen Kenndaten unverändert bleiben, alle einzelnen Abläufe auch Dritten transparent zu machen
- Verfahren wie bei der deklaratorischen Kapitalerhöhung (auch Kapitalerhöhung ohne Mittelabfluss), aber weil alles gleich bleibt (Kapital, Anzahl der Stammanteile und Nennwert, keine Ausgabe neuer Stammanteile
- ohne Statutenänderung
- ohne Handelsregistereintrag (Ansicht von Lehre und Rechtsprechung)
- Warnhinweis: Aus Haftungsgründen etc. kann es zweckmässig sein, von der Lehransicht abzuweichen und die Abläufe, obwohl die statuarischen und registerlichen Kenndaten unverändert bleiben, in allen Einzelheiten auch Dritten transparent zu machen
- Kein Schuldenruf (vgl. OR 782 Abs. 4 iVm OR 735)
- Gläubiger haben keinen Befriedigungs- und keinen Sicherstellungsanspruch
- Es gelten die Regeln der ordentlichen Kapitalerhöhung mit sofortiger, voller Liberierung (vgl. OR 782 Abs. 4 iVm OR 650 ff. sowie iVm OR 632)
- Durchführung einer Gesellschafterversammlung
- Öffentliche Urkunde 1
- Kapitalherabsetzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
- Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
- Geschäftsführungs-Massnahmen
- Standardablauf
- Veranlassung der Zeichnung durch Zeichnungsscheine (vgl. OR 781 Abs. 3 Satz 1 und 3)
- Überwachung der Liberierung (vgl. OR 781 Abs. 3 iVm OR 652c und OR 633)
- Öffentliche Urkunde 2
- nur bei Wiedererhöhung auf nicht den gleichen Stammkapital-Betrag wie ursprünglich bzw. mit Handelsregistereintrag
- Vollzug bzw. Nachbearbeitung
- Verbuchung der Kapitalreduktion und Wiedererhöhung etc.
- Steuerdeklaration zur gegebenen Zeit
Bilanz:
- Änderung des Umfangs der Aktiven in der Bilanz, da die bisherigen Aktionäre eine sog. „zweite Einlage“ leisten
- Verbuchungen nach individueller Bilanzierungsgrundlage
Steuern:
- Individuelle Prüfung allfälliger Steuerfolgen im Sanierungsfalle (Sanierungsgewinn?) notwendig
Weiterführende Informationen
» Überschuldung einer Gesellschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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