LAWINFO

Kaufvertrag

QR Code

Autokaufvertrag

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein besonderes Augenmerk wollen wir auch auf den Autokauf werfen. Sei es der Kauf eines Neuwagens oder der Kauf eines Occasionsfahrzeuges,  die wichtigsten Informationen finden sie hier:

Begriffe

  • Bestellfahrzeug =       Fahrzeug, welches auf Kundenwunsch konfiguriert, bestellt und nach einigen Monaten Lieferfrist mit einem km-Stand – abgesehen von der Fahrstrecke zur Prüfstelle – von nahezu 0 km abgeliefert wird und der Erwerber erster Nutzbesitzer wird
  • Gebrauchtwagen =       Fahrzeug, welches auf einen oder mehrere Endkunden zugelassen war und einen Kilometerzählerstand von deutlich größer als 0 km aufweist

Grundlage

  • OR 187 ff.

Zustandekommen

  • Form
    • Der Autokauf kann formfrei abgeschlossen werden
    • Es ist jedoch ratsam, den Autokaufvertrag schriftlich abzuschliessen
    • Beim Kauf vom Autohändler werden oft AGB verwendet

Vertragsinhalt

  • Parteien
  • Kaufobjekt
    • Marke
    • Modelname
    • Fahrgestell-Nr.
    • Kilometerstand
    • Inverkehrsetzung
    • Unfallfrei / Unfallwagen
      • Aufzählung der Unfallschäden
    • Mängel
      • Mängelfrei
      • Ansonsten Mängel aufzählen
    • Vorgenommene Veränderungen (Tuningdetails)
    • Zubehör
    • 4-fach oder 8-fach Bereifung
    • Letzter MFK
  • Verkaufspreis
  • Zahlungsmodalitäten
  • Gefahrtragung
  • Garantien
  • Beilagen
    • Serviceheft
    • TCS Occasionstest mit Prüfprotokoll
    • Bewertung Eurotax

Gewährleistung

  • Nach Gesetz
    • Bei einem Mangel besteht nach Gesetz ein Käuferwahlrecht mit 3 Optionen, wobei der Käufer oft vertraglich in der Auswahl und / oder der Reihenfolge beschränkt ist
  • Einschränkungen
    • Indessen bleibt es den Parteien angesichts des dispositiven Rechts vorbehalten, vom Käufer-Wahlrecht abzuweichen
    • Bei der Gewährleistung (Garantie) besteht angesichts des Vorliegens dispositiven Rechts und unterschiedlicher Haftungsvoraussetzungen für eine Schlechterfüllung des Kaufs eines bereits benutzten bzw. teils abgenutzten Fahrzeugs eine Vielfalt an Abstufungen und Abgrenzungen

International

  • Bei Konsumentenverträgen (B2C)
    • Gerichtsstand
      • Nach LugÜ
        • Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss LugÜ 17 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig
          • Wohnsitz/Sitz des Anbieters oder
          • Wohnsitz des Konsumenten (Verbrauchers)
      • Nach IPRG
        • Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss IPRG 114 Abs. 1 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig:
          • am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder
          • am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt
    • Anwendbares Recht
      • Rechtswahlklausel
        • Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Rechtswahl ausgeschlossen
          • IPRG 120 Abs. 2
      • Anwendbares Recht bei Konsumentenverträgen
        • Konsumentenverträge unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • Keine Konsumentenverträge

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.