Ein besonderes Augenmerk wollen wir auch auf den Autokauf werfen. Sei es der Kauf eines Neuwagens oder der Kauf eines Occasionsfahrzeuges, die wichtigsten Informationen finden sie hier:
Begriffe
- Bestellfahrzeug = Fahrzeug, welches auf Kundenwunsch konfiguriert, bestellt und nach einigen Monaten Lieferfrist mit einem km-Stand – abgesehen von der Fahrstrecke zur Prüfstelle – von nahezu 0 km abgeliefert wird und der Erwerber erster Nutzbesitzer wird
- Gebrauchtwagen = Fahrzeug, welches auf einen oder mehrere Endkunden zugelassen war und einen Kilometerzählerstand von deutlich größer als 0 km aufweist
Grundlage
- OR 187 ff.
Zustandekommen
- Form
- Der Autokauf kann formfrei abgeschlossen werden
- Es ist jedoch ratsam, den Autokaufvertrag schriftlich abzuschliessen
- Beim Kauf vom Autohändler werden oft AGB verwendet
Vertragsinhalt
- Parteien
- Kaufobjekt
- Marke
- Modelname
- Fahrgestell-Nr.
- Kilometerstand
- Inverkehrsetzung
- Unfallfrei / Unfallwagen
- Aufzählung der Unfallschäden
- Mängel
- Mängelfrei
- Ansonsten Mängel aufzählen
- Vorgenommene Veränderungen (Tuningdetails)
- Zubehör
- 4-fach oder 8-fach Bereifung
- Letzter MFK
- Verkaufspreis
- Zahlungsmodalitäten
- Gefahrtragung
- Garantien
- Beilagen
- Serviceheft
- TCS Occasionstest mit Prüfprotokoll
- Bewertung Eurotax
Gewährleistung
- Nach Gesetz
- Bei einem Mangel besteht nach Gesetz ein Käuferwahlrecht mit 3 Optionen, wobei der Käufer oft vertraglich in der Auswahl und / oder der Reihenfolge beschränkt ist
- Rückgängigmachung des Kaufvertrages
- Herabsetzung des Kaufpreises
- Nachbesserung, je nach Vertragstyp und den Umständen
- Bei Verschulden des Käufers hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz
- Bei einem Mangel besteht nach Gesetz ein Käuferwahlrecht mit 3 Optionen, wobei der Käufer oft vertraglich in der Auswahl und / oder der Reihenfolge beschränkt ist
- Einschränkungen
- Indessen bleibt es den Parteien angesichts des dispositiven Rechts vorbehalten, vom Käufer-Wahlrecht abzuweichen
- Bei der Gewährleistung (Garantie) besteht angesichts des Vorliegens dispositiven Rechts und unterschiedlicher Haftungsvoraussetzungen für eine Schlechterfüllung des Kaufs eines bereits benutzten bzw. teils abgenutzten Fahrzeugs eine Vielfalt an Abstufungen und Abgrenzungen
International
- Bei Konsumentenverträgen (B2C)
- Gerichtsstand
- Nach LugÜ
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss LugÜ 17 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig
- Wohnsitz/Sitz des Anbieters oder
- Wohnsitz des Konsumenten (Verbrauchers)
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss LugÜ 17 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig
- Nach IPRG
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss IPRG 114 Abs. 1 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig:
- am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten, oder
- am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt
- Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen sind gemäss IPRG 114 Abs. 1 nach Wahl des Konsumenten folgende Gerichte zuständig:
- Nach LugÜ
- Anwendbares Recht
- Rechtswahlklausel
- Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Rechtswahl ausgeschlossen
- IPRG 120 Abs. 2
- Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Rechtswahl ausgeschlossen
- Anwendbares Recht bei Konsumentenverträgen
- Konsumentenverträge unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- Rechtswahlklausel
- Gerichtsstand
- Keine Konsumentenverträge
- Es sind die allgemeinen Kollisionsnormen gemäss LugÜ bzw. IPRG anwendbar
- vgl. Internationales Kaufrecht