Damit Sie sich einen Schnell-Ueberblick verschaffen können sind die wesentlichsten Informationen stichwortartig wiedergegeben:
Verfahrensbeginn
mit Konkurserkenntnis oder -dekret
Verfahrensschluss
mit Schlussverfügung
Verfahrensdurchführung
nur im Gläubigerinteresse
Konkurseinstellung mangels Aktiven
- wenn nicht genügend liquide Aktiven zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind
- Kostenübernahme durch Gläubiger möglich
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Verfahrensarten
- ordentlichen Konkursverfahren
- die Aktiven reichen für die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens oder
- Gläubiger leistet mutmassl. Fehlbetrag für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens
- summarisches Konkursverfahren
- einfaches, rasches und relativ formloses Verfahren (keine Gläubigerversammlungen, kein Gläubigerausschuss)
Verfahrensstadien
- Feststellung und Sicherung der Konkursmasse
- Admassierung und Aussonderung
- Forderungserwahrung und Kollokation
- Verwertung
- Verteilung
- Verfahrensschluss
Organe
- Konkursamt
- a.o. Konkursverwalter (Einsetzung durch Richter)
- a.a. Konkursverwalter (Wahl durch Gläubiger)
- Gläubigerversammlungen im ordentlichen Konkursverfahren
- ev. Gläubigerausschuss (fakultativ)
- Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
Mitwirkungsrechte
- Recht, sich in Gläubigerausschuss wählen zu lassen
- Freihandverkauf von Pfändern (SchKG 256 Abs. 2)
- Höhergebotsrecht bei Freihandverkauf von Gegenständen von bedeutendem Wert oder von Grundstücken (SchKG 256 Abs. 3)
- Abtretungsanspruch (SchKG 260) [Prozessführungsrecht]
SchKG-Rechtsbehelfe
- SchKG-Beschwerde (SchKG 17)
- Aussonderungsklage (SchKG 242)
- Kollokationsklage (SchKG 250)
- Anfechtungsklage (SchKG 285 ff.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.