Den Gläubiger trifft die Obliegenheit zur Einreichung einer eindeutigen und mit Nachweismitteln dokumentierten Forderungseingabe:
- Eindeutige Forderungsanmeldung
- Unbedingte Anmeldung
- Bedingte Zulassungen sind unzulässig
- Ausnahme
- Unbestrittene Forderungen im Falle der Leistungsrückerstattung infolge paulianischer Anfechtung [vgl. KOV 59 Abs. 2 i.V.m. SchKG 291 Abs. 2]
- Wahrheit
- Klarheit
- Unbedingte Anmeldung
- Dokumentierung für hinreichende Forderungsbelegung
- Anspruchsgrundlage
- Vertrag
- Auftragsbestätigung
- Schuldscheine / Schuldanerkennungen
- Protokolle, die die Vereinbarung der Parteien enthalten
- Buchauszüge
- etc.
- Leistungsnachweise
- Lieferscheine
- Empfangsbestätigungen
- Rechnungen
- Honorarnoten
- Handelsrechnungen
- Bauabrechnungen
- vom Totalunternehmer / Generalunternehmer genehmigte Schlussabrechnungen
- etc.
- Mahnungen
- als Nachweis für den Beginn des Verzugszinsenlaufs, sofern und soweit im Vertrag kein Verfalltag oder Fixtermin vereinbart wurde
- Anspruchsgrundlage
Die Konkursverwaltung trifft bei den Vorarbeiten zur Aufstellung des Kollokationsplans (und des Lastenverzeichnisses) folgende Obliegenheiten:
Weiterführende Informationen
Forderungseingabe / Forderungsanmeldung
Paulianische Anfechtung: Wirkungen der erfolgreichen Anfechtung
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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