Die Regeln für Verteilung von Gewinn und Verlust bei der Kommanditgesellschaft (KMG) lauten – ergänzend – wie folgt:
Vertragliche Regelung
- Individuelle Verteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter, d.h. Komplementäre und Kommanditäre, gemäss Gesellschaftsvertrag
- Gewinnanspruch
- Komplementär
- mit Berechnungsgrundlage zB
- Gewinnanspruch proportional zur Einlage
- Gewinnanspruch proportional zum Kapitalanteil
- Berücksichtigung des Geschäftsergebnisses
- nach Geschäftszweig
- nach einer bestimmten Zweigniederlassung
- nach Betriebsstätte
- mit Berechnungsgrundlage zB
- Kommanditär
- Gewinnanteil lt. Vertrag
- Komplementär
- Verlusttragung
- gemäss Gesellschaftsvertrag
- Gewinnanspruch
- Individuelle Verteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter, d.h. Komplementäre und Kommanditäre, gemäss Gesellschaftsbeschluss (nach Kenntnis von Bilanz und Jahresrechnung)
Gesetzliche Regelung
- Zins von 4 % auf dem
- Kapitalanteil des Komplementärs in der KMG
- Kapitalanteil des Kommanditärs in der KMG (und nicht auf der [vereinbarten oder ursprünglich geleisteten] Kommanditeinlage und nicht auf der Kommanditsumme) [vgl. OR 558 Abs. 2 iVm OR 598 Abs. 2]
- Auszahlungszeitpunkt
- Kapitalanteil darf durch Zinszahlung nicht tangiert werden [vgl. OR 611], also nur zulasten des erwirtschafteten Vermögens
- Zinsanspruch darf daher einstweilen nur dem Privatkonto des Kommanditärs gutgeschrieben werden
- Dispositives Recht
- Frühere Auszahlung möglich, aber Aufleben der Kommanditär-Haftung bis zum Höchstbetrag der Kommanditsumme
- Honoraranspruch für die Tätigkeit des Gesellschafters
- nur, wenn vertraglich vorgesehen [vgl. OR 558 Abs. 3]
- allf. Honoraranspruch ist unabhängig vom Geschäftsergebnis geschuldet [vgl. OR 560 Abs. 1]
- allf. Honorarzahlung auch während Geschäftsjahr (und nicht erst nach Feststehen des Geschäftsergebnisses) zulässig [vgl. OR 559 Abs. 2]
- Anteil an Gewinn oder am Verlust
- Berechnungsgrundlage
- Kaufmännische Buchführung [vgl. OR 957 ff.]
- Bilanz und Erfolgsrechnung / Jahresabschluss
- Auszahlung allf. Gewinnanteil
- erst nach bilanziellem Feststehen des Geschäftsergebnisses [vgl. OR 559 Abs. 2 p.a.]
- nur bei Überschuss, und zwar erst wenn alle Verluste früherer Jahre ausgeglichen sind [vgl. OR 560 Abs. 1 p.a.]
- Gewinnanspruch
- Komplementär
- wie im Recht der KLG orientiert sich der Gewinnanspruch des Komplementärs nach dem Recht der einfachen Gesellschaft
- Gesamtgewinn ./. der den Kommanditären zuzuweisende Gewinn
- Verteilung nur desjenigen Teils des Gewinns, der den Komplementären zusteht nach Köpfen
- wie im Recht der KLG orientiert sich der Gewinnanspruch des Komplementärs nach dem Recht der einfachen Gesellschaft
- Kommanditär
- Festlegung der Gewinnbeteiligung des Kommanditärs nach freiem Ermessen durch den Richter [vgl. OR 601 Abs. 2]
- Kommanditsumme nicht voll einbezahlt oder nach erfolgter Einzahlung vermindert
- Zinse, Gewinne und allfällige Honorare dürfen nur so weit zugeschrieben werden, bis die Kommanditsumme ihren vollen Betrag wieder erreicht hat [vgl. OR 601 Abs. 3]
- Komplementär
- Verlusttragung
- Komplementär
- Verteilung (ohne Regelung Massgeblichkeit der Bestimmungen des Rechts der einfachen Gesellschaft [vgl. OR 533])
- nach Köpfen
- unabhängig von Art und Umfang der Beiträge des Gesellschafters
- gleicher Anteil an Gewinn oder Verlust
- Regelung nur des Anteils am Gewinn > gleiche Verlusttragung
- Regelung nur der Verlusttragung > gleicher Gewinnanteil
- Verteilung (ohne Regelung Massgeblichkeit der Bestimmungen des Rechts der einfachen Gesellschaft [vgl. OR 533])
- Kommanditär
- intern
- Mittragungspflicht des Kommanditärs
- Quantitativ
- maximal bis zur Kommanditsumme [vgl. OR 601 Abs. 1]
- während operativer Phase der KMG
- Anrechnungspflicht in vollem Umfange, auch wenn dadurch Kapitalanteil negativ wird
- Ausschüttungsverbot bis Kapitalanteil wieder aufgefüllt
- durch Gewinngutschriften
- durch Nachzahlung [vgl. OR 601 Abs. 3]
- Liquidation der KMG oder Ausscheiden des Kommanditärs
- Definitive Verlustbeteiligung
- Höhe der vereinbarten Einlage ./. bereits geleistete Einlagen
- Kommanditeinlage als obere Grenze
- Definitive Verlustbeteiligung
- extern
- intern
- Komplementär
- Berechnungsgrundlage
Nichtbezug von Zinsen, Honoraren und Gewinnanteil sind nach Vorliegen der Bilanz dem Kapitalanteil des Gesellschafters gutzuschreiben, sofern und soweit kein Gesellschafter dagegen Einspruch erhebt [vgl. OR 559 Abs. 3 p.a.].
Vergleiche im Übrigen: » Zwei Arten Gesellschafter