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Anlegerschutz

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Haftung

Rechtsgebiet:
Anlegerschutz
Stichworte:
Anlegerschutz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Relevante Fehler

Beratungsfehler können, müssen aber nicht, die Haftung des Vermögensverwalters oder Anlageberaters zur Folge haben. Fehler können in allen Bereichen der Beratertätigkeit auftreten – Information, Aufklärung, beim Erarbeiten der Anlagestrategie, Umsetzung, Überwachung – und müssen einen Schaden zur Folge haben, damit sie relevant sind.

Achtung:

Es gibt keine Garantie auf Erfolg! Und: Hohe Rendite = hohes Risiko.

Wer sich nach einer ordnungsgemässen Aufklärung bewusst für eine riskante Strategie entscheidet, darf sich nicht wundern, wenn plötzlich ein Verlust resultiert.

Haftungsgrundlage

Kommt ein Kunde durch falsche Beratung oder Anlage seines Vermögens zu einem Schaden, so stellt sich die Frage nach der Haftung des Beraters oder Verwalters. Je nachdem, ob die Dienstleistung entgeltlich war oder nicht, kommt eine andere Haftungsgrundlage in Frage:

  • Entgeltliche Beratung und Auskünfte:
    • Schadenersatz nach Auftragsrecht. Entgeltlich ist auch die Beratung einer Bank, bei der der Kunde ein Depot hält. Die Bank verdient nämlich indirekt an den Kommissionen für Börsengeschäfte, die der Kunde aufgrund der Beratung tätigt.
  • Unentgeltliche Beratung und Auskünfte:
    • Culpa in contrahendo (vorvertraglichen Pflichtverletzungen)
    • Ausservertragliche Haftung
    • Konkludenter Auskunftsvertrag
    • Vertrauenshaftung
      » BGE 120 II 331
      » BGE 121 III 350
  • Übernahmeverschulden:
    • Wenn ein Berater ein Mandat übernimmt, obschon er nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfügt, kann er sich nicht damit entschuldigen, dass er den Auftrag nach seinem besten Können erledigt hat.

Haftungsvoraussetzungen

  • Pflichtverletzung:
  • Verschulden:
    • ergibt sich aus Pflichtverletzung
  • Keine Haftungsbeschränkung:
    • Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich zulässig. Ob dies im Auftragsrecht auch gilt, ist jedoch umstritten.
      » BGE 124 III 155, 165
  • Schaden:
    • Ersatz der mit der Anlage erlittenen Einbussen (inkl. Nebenkosten) sowie entgangener Gewinn aus verpasstem Geschäft; allenfalls muss sich Kunde die Vorteile/Gewinne anrechnen lassen, die er im Rahmen der gleichen Beratung erzielt hat.
    • » Berechnung des entstandenen Schadens (PDF, 46 KB)
  • Kausalität:
    • Problem des rechtmässigen Alternativverhaltens, d.h. der Verlust wäre auch bei ordnungsgemässer Aufklärung und Beratung eingetreten.

Abgrenzungen der Vermögensverwaltung

Nach Abschluss Vermögensverwaltungsvereinbarung (auch „Verwaltungsauftrag“, „Anlagevollmacht“ genannt) trifft die Bank bzw. der unabhängige Vermögensverwalter (UVV / EAM) selbständig Anlageentscheide für den Klienten und ist verpflichtet, dessen Anlagevermögen dauernd zu überwachen.

  • Abgrenzung zur Anlageberatung
    • Anlageberater macht lediglich Anlagevorschläge
    • Anlageentscheid erfolgt durch den Kunden selbst
  • Abgrenzung zu Konto- und Depotverhältnis
    • Beschränkung auf Konto- und Depotführungs-Dienstleistungen der Bank, wenn keine anderen Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
    • Gleiches gilt, wenn der Kunde einen unabhängigen Vermögensverwalter (UVV / EAM) mit der Vermögensverwaltung betraut hat.
    • Bank hat keine Überwachungspflicht für Depotwerte und Dispositionen
      • Ausnahmen: Informationspflicht der Bank gegenüber dem Klienten
        • Laie ohne Geschäftskenntnis will unverhältnismässige Risiken eingehen
        • UVV plant für die Bank erkennbar eindeutige Fehldispositionen.

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