Stellt sich während des Konkursverfahrens heraus, dass die Verfahrenskosten für das ordentliche oder summarische Verfahren nicht gedeckt sind, kann das Konkursamt dem Gericht die Einstellung des Konkursverfahrens beantragen. Dabei handelt es von Amtes wegen. Vgl. BGer 5A_472/2017 vom 30.10.2017.
Gemäss SPÜHLER KARL, a.a.O., ist die Bundesgerichtsrechtsprechung (BGer 5A_472/2017) zu überdenken, weil je nach Art des Verfahrens, dessen Wechsel oder der Einstellung des Konkursverfahrens betroffen sein.
Ob und inwieweit wem das rechtliche Gehör zu gewähren ist, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Literatur
- SPÜHLER KARL, Bemerkungen zu BGer 5A_472/2017 vom 30.10.2017, in Praxis 4/2018, Nr. 48, S. 408
Judikatur
- BGer 5A_472/2017 vom 30.10.2017
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