Anspruch auf KAE haben Arbeitnehmer,
- deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wurde;
- deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
- deren Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist;
- deren Arbeitsplatz dadurch voraussichtlich erhalten werden kann.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist die Arbeitszeiterfassung.
Nach AVIG 31 Abs. 3 lit. a haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
- Für die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles ist eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorausgesetzt (vgl. AVIV 46b Abs. 1).
- Es soll so, v.a. durch ein Zeiterfassungssystem, sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Organe der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist.
Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Art 47 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Art. 46b AVIV; BGer 8C_276/2019 vom 23.08.2019 Erw. 3.1 mit Hinweis).
Literatur
- DORMANN JOHANNA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 34a zu Art. 105 BGG
Judikatur
- Arbeitszeiterfassung
- BGer 8C_306/2023 vom 07.03.2024 (Arbeitszeiterfassung als Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung)
- ARV 2010 S. 303
- BGer 8C_1026/2008, Erw. 4.2
- BGer 8C_276/2019 vom 23.08.2019 Erw. 3.1 mit Hinweis
- Art. 53 ATSG
- BGE 130 V 318, Erw. 5.2
- BGE 129 V 110 mit Hinweisen)
- Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG (antizipierende Beweiswürdigung)
- BGE 144 V 361, Erw. 6.5
- BGE 136 I 229, Erw. 5.3
Weiterführende Informationen
- Voraussetzungen Kurzarbeitsentschädigung
- Arbeitszeiterfassung
- Unrechtmässiger Leistungsbezug