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Kurzarbeit

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Anspruchsvoraussetzungen

Rechtsgebiet:
Kurzarbeit
Stichworte:
Kurzarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anspruch auf KAE haben Arbeitnehmer,

  • deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wurde;
  • deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist;
  • deren Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist;
  • deren Arbeitsplatz dadurch voraussichtlich erhalten werden kann.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist die Arbeitszeiterfassung.

Nach AVIG 31 Abs. 3 lit. a haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

  • Für die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles ist eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle vorausgesetzt (vgl. AVIV 46b Abs. 1).
  • Es soll so, v.a. durch ein Zeiterfassungssystem, sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Organe der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist.

Die Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber (Art 47 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 und Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG sowie Art. 46b AVIV; BGer 8C_276/2019 vom 23.08.2019 Erw. 3.1 mit Hinweis).

Literatur

  • DORMANN JOHANNA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 34a zu Art. 105 BGG

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