Einleitung
Bei der Auszahlung der KAE sind von Bedeutung:
Zahlstelle
Arbeitslosenkasse (AlK)
Dauer
- während 2 Jahren
- höchstens 12 Abrechnungsperioden
- monatlicher Ausfall von mehr als 85 %
- während längstens 4 Abrechnungsperioden
- Ermittlung Höchstanspruch
- Schlechtwetterentschädigungen werden berücksichtigt.
Umfang
Die KAE beträgt 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls, wobei vorgängig die Karenzzeit abzuziehen ist.
Die KAE wird innerhalb von 2 Jahren während maximal 12 Abrechnungsperioden ausgerichtet.
Als KAE-Abrechnungsperiode gilt bzw. gelten:
- 1 Monat bzw. 4 zusammenhängende Wochen.
Für die Ermittlung der Entschädigungshöchstdauer werden die Abrechnungsperioden von Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung zusammengerechnet:
- Zusammen maximal 12 Monate.
Normal-/verkürzte Arbeitszeit
Normale Arbeitszeit
- in der Regel
- vertragliche Arbeitszeit
- höchstens
- branchenübliche Arbeitszeit
- flexibles Arbeitszeitsystem
- vereinbarte Jahresdurchschnittsarbeitszeit
Verkürzte Arbeitszeit
- in der Regel
- trotz Mehrstunden weniger als die normale Arbeitszeit
- Mehrstunden sind
- ausbezahlte und nicht ausbezahlte Stunden, welche die vereinbarte Arbeitzeit übersteigen
- nicht als Mehrstunden gelten
- Zeitsaldi bis 20 Arbeitsstunden
- betrieblich festgelegte Vor- und Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen
- weiteres
- siehe Reglementarien
Vorhol-/Nachholzeit
Ausgefallene Vorhol- und Nachholzeiten werden entschädigt.
Wird die Vorholzeit kompensiert, so ist in der betreffenden Abrechnungsperiode die Soll-Stundenzahl entsprechend zu kürzen.
Gleitarbeitszeit
Grundsatz
Ein Gleitzeitsystem von höchstens 20 Plus-Stunden hat keinen Einfluss auf die KAE.
Besonderes
- zuviel oder zuwenig gearbeitete Stunden innerhalb des GAZ-Saldos
- Aufnahme in die Abrechnung
- Beginn der KA: Stunden, die den Höchstsaldo des GAZ übersteigen als Mehrstunden berücksichtigen.
Abrechnungsperiode
Grundsatz
- Abrechnungsperiode
- Zahltagssystem des Betriebes
- Abrechnungsperiode
- = 1 Monat
Ausnahme
- Lohnperiode von 1, 2 oder 4 Wochen
- = Abrechnungsperiode v.4 Wochen