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Kurzarbeit

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Checkliste „KAE nach COVID-19-Regime“

Rechtsgebiet:
Kurzarbeit
Stichworte:
Kurzarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Checkliste „KAE nach COVID-19-Regime“

Unternehmen können Kurzarbeit anmelden, wenn sie Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit Massnahmen zur Eindämmung bzw. Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) oder deren wirtschaftlichen Folgen haben:

  • Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sollen
  • Teillöhne weiterbezahlt werden können;
  • Arbeitsplätze erhalten werden können;
  • Arbeitslosigkeit vermieden werden.

Auszug ohne Formular-, Anschriften- und Support-Hinweise

01 – Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

  • Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind
  • Arbeitnehmende, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben
  • Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind. Diese Änderung (Beschluss des Bundesrats vom 28. Oktober 2020) tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
  • Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (seit 1. September 2020):
    Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für die Zeit, welche die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner während der Kurzarbeit für die Ausbildung von Lernenden aufwenden, Kurzarbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebes die Betreuung der Lernenden, deren Arbeitszeit nicht reduziert werden kann, weiterhin sichergestellt. Für Fragen zum Vorgehen wenden Sie sich bitte an die Hotline Arbeitslosenversicherung.

Ab 1. Januar 2021 gemäss Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. Dezember 2020

  • Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag
  • Lernende 

 

 

02 –Voranmeldung von Kurzarbeit

  • Holen Sie zuerst das Einverständnis aller von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden ein. Sie müssen auf dem Formular bestätigen, dass die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung von Kurzarbeit einverstanden sind.
  • Wählen sie die Arbeitslosenkasse aus, bei der Sie Kurzarbeitsentschädigung beziehen wollen. Sie müssen sie im Formular angeben:
  • Legen Sie das Organigramm des Gesamtbetriebes bei. Geben Sie bei Betriebsabteilungen auch die Anzahl der Mitarbeitenden pro Organisationseinheit an.

Voranmeldefrist

Die Voranmeldung muss 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit eingereicht werden.

  • Beim eService gilt das Datum der Einreichung.
  • Bei der schriftlichen Einreichung (Excel-Formular) gilt das Versanddatum des E-Mails bzw. der Poststempel.

03 – Verfügung der Arbeitslosenversicherung

  • Sie erhalten eine Verfügung der Arbeitslosenversicherung, die Ihnen mitteilt, ob die Kurzarbeit bewilligt wurde.
  • Wenn Sie fehlende Angaben nachreichen müssen, werden Sie schriftlich, per E-Mail oder telefonisch dazu aufgefordert.
  • Die Verfügung wird auch der Arbeitslosenkasse mitgeteilt, die Sie auf dem Formular «Voranmeldung von Kurzarbeit» angegeben haben.

04 – Einführung von Kurzarbeit

  • Sie müssen die Voranmeldefrist von 10 Tagen abwarten, wenn Sie beabsichtigen, für Ihre Arbeitnehmenden Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. 
  • Die Arbeitslosenkasse geht davon aus, dass Sie für die Berechnung der Ausfallstunden das auf der Verfügung der Arbeitslosenversicherung vermerkte Startdatum berücksichtigt haben. 
  • Ab Einführung von Kurzarbeit müssen Sie Arbeitszeitlisten oder Stundenrapports (Excel-Tabelle) führen bzw. einen entsprechenden Nachweis des Ausfalls. Dies dient der Arbeitslosenkasse zur Kontrolle der Soll- und Ausfallstunden.
  • Die Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung erfolgt ab Beginn der Kurzarbeit bis zum Monatsende. Die Abrechnungsperiode beträgt 1 Monat (Kalendermonat). Somit wird jeder Monat separat abgerechnet. Die Abrechnung muss innert 3 Monaten nach Beendigung der Abrechnungsperiode eingereicht werden.
  • Der monatliche Karenztag wird auf den 1. September 2020 erlassen. (Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. Dezember 2020)

05 – Antrag & Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung

  • Wenn Sie Kurzarbeitsentschädigung geltend machen wollen, müssen Sie das Formular Antrag & Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung ausfüllen.
  • Wir empfehlen Ihnen, ab der Abrechnungsperiode September 2020 den «eService Antrag/Abrechnung Kurzarbeit» des SECO zu verwenden.
  • Das «E-Formular Arbeitslosenkasse Kanton Zürich» steht nur noch bis 31. Dezember 2020 zur Verfügung.

06 – Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung

  • Die Auszahlung erfolgt an die Kontoverbindung, die Sie im Formular «Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung» angegeben haben.
  • Aufgrund der sehr hohen Zahl von Anträgen, die wir täglich erhalten, wird die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Es kann zu Verzögerungen bei der Auszahlung kommen.

Quelle: .zh.ch

(abgerufen: 28.12.2020)

Für schriftliche Einreichung (Anschriften) oder online-Anmeldungen, siehe dort

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