Bei schlechter Wirtschaftslage greifen die Unternehmen auf zwei Instrumente zurück, nämlich die
- Anmeldung zur Kurzarbeit
- Entlassung bzw. – je nach Betriebsgrösse und Anzahl Kündigungen (OR 335d) – Massenentlassung
Das Instrument der „Kurzarbeit“ hat drei Vorteile gegenüber der Entlassung:
- Möglichkeit zur Arbeitsplatzerhaltung
- Beibehaltung der Know how im Betrieb
- Vermeidung der Kosten einer anschliessenden Personalakquise
Im Falle anhaltender schlechter Wirtschaftslage greifen Arbeitgeber dann doch noch zum Mittel der Entlassung:
- Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während oder nach der Kurzarbeit, kann der betroffene Mitarbeiter den erlittenen Lohnausfall vom Arbeitgeber nachfordern (vgl. KELLER RAPOLD MANUELA, a.a.O., S. 257)
Arbeitgeber, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen wollen, ist – zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen – zu empfehlen, die gesetzlichen und ggf. (gesamtarbeits-)vertraglichen Bestimmungen einzuhalten:
Literatur
- KELLER-RAPOLD MANUELA, Kurzarbeit und Massenentlassung – ein Überblick, in: AJP/PJA 2/2010, S. 250 ff.
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 5 zu OR 329d
Judikatur
- ST 2009, 590
Weiterführende Informationen
- Personalabbau
- Kurzarbeit
- Massenentlassung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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