Massenentlassung
Als Massenentlassungen gilt die Kündigung einer Mindestanzahl Arbeitnehmer innert eines Zeitraumes von 30 Tagen (OR 335d). Die Anzahl Kündigungen hängt von der Grösse des Betriebes ab.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung zu konsultieren und eine Anzeige ans kantonale Arbeitsamt zu machen (OR 335f und OR 335g). Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit den Arbeitnehmern Verhandlungen über einen Sozialplan zu führen (OR 335i).
Die Arbeitsverhältnisse gelten als gekündigt, auch wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung und das kantonale Arbeitsamt nicht informiert. Versäumnis dieser Meldung kann dazu führen, dass sich die Arbeitsverhältnisse verlängern und, dass die ausgesprochenen Kündigungen als missbräuchlich gelten (OR 336 Abs. 2 lit. c; BGE 132 III 406 E.2.3 u. 2.4).
Weiterführende Informationen
Betriebsübergang
Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, gehen die mit dem Betrieb resp. Betriebsteil verbundenen Arbeitsverhältnisse auch auf den Dritten über. Der Arbeitnehmer kann den Übergang seines Arbeitsverhältnisses ablehnen (OR 333). Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auch hier zu konsultieren (OR 333a).
Geht das Arbeitsverhältnis infolge Betriebsübergang auf einen Dritten über, endet das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber und läuft beim neuen Arbeitgeber weiter. Lehnt der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses ab, gilt es als auf den nächsten Termin als gekündigt (OR 333 Abs. 2).