Der Grundsatz der freien Kündbarkeit wird durch die Bestimmungen zur Massenentlassung nicht berührt. Trotzdem sind bestimmte Regeln zur Vermeidung von Sanktionen zu beachten:
- Anzahl der Entlassungen: mindestens 10 Entlassungen innerhalb von 30 Tagen.
- Anzeigepflicht: Die Arbeitgeberin muss die bevorstehende Massenentlassung dem zuständigen kant. Arbeitsamt (Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) melden.
- Informationspflicht: Das Unternehmen muss die Arbeitnehmer und das Amt über die Hintergründ und Details der Massenentlassung informieren.
- Konsultation der Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer können der Arbeitgeberin Vorschläge zur Vermeidung der Entlassung unterbreiten.
- Einigungsverhandlung: Das kant. Arbeitsamt ruft die Sozialpartner zu einer Einigung zusammen.
- Massenkündigung: Die Arbeitgeberin darf erst jetzt die Kündigung mit einer minimalen Kündigungsfrist von 30 Tagen aussprechen, wobei längere Kündigungsfristen gemäss den Einzelarbeitsverträgen bzw. nach GAV vorbehalten bleiben.
- Massnahmen: Die Sozialpartner und das kant. Arbeitsamt ergreifen ggf. vereinbarte Massnahmen zur Vermeidung der Betriebsschliessung bzw. der Kündigungen und zur Milderung der Auswirkungen.
Weiterführende Informationen: Massenentlassung
(Voraussetzungen, Verfahren, Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung etc.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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