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Mediationsverfahren

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Wirkungen der Mediationsabrede

Rechtsgebiet:
Mediationsverfahren
Stichworte:
Mediation, Mediationsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Mediationsabrede, insbesondere der Mediationsvertrag, beinhalten den Parteiversuch, einen (ausgebrochenen) Streit einvernehmlich beizulegen.

Dabei ergeben sich materiell- und prozessrechtliche Wirkungen:

Materiell-rechtliche Wirkung

  • Allgemeines
    • Positive Pflichten
      • Mitwirkungspflicht
        • Bezeichnung der Mediationsperson
        • Bestimmung der Verfahrensordnung
        • Leistung Kostenvorschuss
      • Verhandlungspflicht
        • Beibringung der für die Mediationsdurchführung erforderlichen Informationen
      • Unterlagen-Rückgabepflicht
        • Rückgabe erhaltener Unterlagen
      • Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit
      • Pflicht, für die Dauer der Mediation keine Klage zu erheben
    • Negativ
      • Mediationsabrede begründet keine Einigungspflicht
    • Parteiabrede-Verletzung
      • Gründe
        • Nichtteilnahme an der vereinbarten Mediation, von Beginn an oder im Laufe des Verfahrens
        • Verletzung der Leistungspflichten während des Verfahrens
      • Folge
        • Anderer Partei stehen Ansprüche aus Vertragsverletzung
  • Vertrag, nicht zu fordern (Pactum de non petendo)
    • Pactum de non petendo in tempus
      • Vertragliche Pflicht, einen Anspruch für bestimmte Dauer nicht geltend zu machen
        • Dilatorischer Klageverzicht bzw. temporäres Klageverbot
        • Keine weiteren materiellen Wirkungen
          • Verzugsfolgen treten ein
          • Verrechnung bleibt weiterhin möglich
    • Abgrenzung von der Stundung
      • Stundung   =   Nichtgeltendmachung des Anspruchs
        • Im Nachhinein gewährter leistungs- bzw. Fälligkeitsaufschub

Prozess-rechtliche Wirkung

  • Allgemeines
    • Kein dauerhafter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit bzw. des (privaten) Schiedsgerichtsbarkeit
    • Parteiwille, die gerichtliche Beurteilung der Streitigkeit für eine bestimmte Dauer auszuschliessen
    • Verletzung des Parteiwillens durch Anrufung des Gerichts während der Mediation
      • Frage, ob die Klage als verfrüht anzusehen ist und das Gericht die Klage zurückweisen hat
  • Praktische Bedeutung
    • Prozessuale Rückweisung nur von geringer Bedeutung
    • Verfrüht eingereichte Klage kommt konkludenten Abbruch der Mediation gleich
  • Beachtung Mediationseinrede von Amtes wegen oder nach Prozesseinrede?
    • Frage, ob die Mediationsabrede vom Gericht von Amtes wegen oder nur auf Prozesseinrede hin zu beachten ist?
      • Beurteilung in Lehre und Rechtsprechung
        • umstritten
      • Pro Berücksichtigung der Mediationsabrede von Amtes wegen
        • Fehlen der negativer Prozessvoraussetzung vom angerufenen Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und eine Einrede nicht erforderlich ist (SCHÜTZ JÜRG GIAN, a.a.O., S. 186, Rz 480)
      • Pro prozesshindernde Einrede
        • BUCHER EUGEN, a.a.O., S. 97
        • EIHOLER HEINER, a.a.O., S. 185
      • Beachtung einer Mediationsklausel ist nicht Prozessvoraussetzung
        • ZR 117 (2018) Nr. 10, S. 24 ff., Erw. 3.2 f.
    • Weitere Detailinformationen
      • https://law.ch/lawinfo/zivilprozess/prozessvoraussetzungen-und-fortfuehrungslast

Literatur

  • Allgemein
    • SCHÜTZ JÜRG GIAN, Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Eine Untersuchung zur Streitbehandlungslehre: Verfahrensvergleich und –auswahl anhand gesetzlich geregelter Alternativen zum staatlichen Zivilprozess – Mediation, Schiedsgerichtsbarkeit und deren Hybridisierung, Bern 2009, S. 182 ff., Rz 472 ff.
    • UNICTRAL Conciliation Rules
  • Verletzung des temporären Klageverzichts
    • BUCHER EUGEN, Was macht der Schiedsrichter?, „Grenzüberschreitungen», Festschrift für Peter Schlosser zum 70. Geburtstag, S. 97
    • EIHOLZER HEINER, Die Streitbeilegungsabrede – Ein Beitrag zu alternativen Formen der Streitbeilegung, namentlich zur Mediation, Diss. Freiburg 1998, insbesondere S. 62 f., 180 ff., insbesondere S. 185

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