Empfiehlt das Gericht den Parteien die Mediation, ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Begriff
- = Parteien führen die Mediation auf Empfehlung des Gerichtes (im Entscheid-Stadium) durch
- Grundlage
- OR 214
- Parteiautonomie / Parteientscheidung
- Die Parteien müssen der Empfehlung des Gerichts nicht Folge leisten
- Voraussetzungen
-
- Gerichtsempfehlung oder Antrag beider Parteien
- Prozessleitungsverfügung des Gerichtes oder formlose Einigung der Parteien (Schriftform empfehlenswert)
- jederzeit
- Rechtshängigkeit bei Gericht, und zwar gemäss Marginale im Entscheidungsstadium
- bereits ausgebrochener Streit.
- Verfahrenssistierung
- Trotz Sistierung des gerichtlichen Verfahrens infolge Durchführung einer Mediation (ZPO 214 Abs. 3) bleibt die Rechtshängigkeit der Streitsache mit allen ihren Wirkungen bestehen
- Das Gericht kann zudem anordnen
- Allgemeine vorsorgliche Massnahmen (ZPO 261 ff.)
- Massnahmen zur vorsorglichen Beweisführung (ZPO 158)
- Gerichtliche Aufforderung der Eltern zu einem Mediationsversuch (ZPO 297 Abs. 2)
- Grundsatz
- Das Gericht kann die Mediation nur, aber immerhin «empfehlen» (ZPO 214 Abs. 1)
- Ausnahme
- Gilt es in einem eherechtlichen Verfahren Kinderbelange zu regeln, kann das Gericht mit Blick auf das Kindeswohl die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern (ZPO 297 Abs. 2), mit der Möglichkeit zur Unentgeltlichkeit (ZPO 218 Abs. 2)
- Bei internationalen Kindesentführungen kann das Gericht die Mediation sogar anordnen (Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE 4 und Art. 8 Abs. 1 BG-KKE; vgl. auch BGE 5A 457/2009)
- Grundsatz
- Organisation + Durchführung der Mediation (ZPO 215)
- Positionierung
- Die Mediation und der Mediator stehen völlig ausserhalb des Gerichtsverfahrens
- Scheitern der Mediation
- Sollte die Mediation scheitern und das Gerichtsverfahren weitergeführt werden, wird der Mediator nicht am Gerichtsentscheid beteiligt sein
- Vertraulichkeit
- Der Mediator verpflichtet sich, nicht mit dem zuständigen Sachrichter über die Mediation zu berichten
- Keine Akteneinsicht des Mediators
- Der Mediator hat kein Akteneinsichtsrecht und kennt daher auch die Prozessakten nicht, es sei denn, die Parteien wünschten dies ausdrücklich
- Positionierung
- Verhältnis der Mediation zum gerichtlichen Verfahren (ZPO 216)
- Die Mediation ist
- vertraulich
- unabhängig von Schlichtungsbehörde und Gericht
- Kein Weisungsrecht an die Mediatoren
- Keine Rechenschaftslegung der Mediatoren ans Gericht
- Stillstand des Gerichtsverfahrens während des Mediationsverfahrens
- Keine Verwendung der Parteiaussagen während der Mediation im allenfalls nachfolgenden Gerichtsverfahren
- Keine Edition der Mediationsakten; es besteht ein Verwertungsverbot
- Die Mediation ist
- Gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung (ZPO 217)
- Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen
- Genehmigungsinstanzen sind
- Schlichtungsbehörde bzw.
- Gericht
- Die Genehmigung der Vereinbarung kann nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit verweigert werden
- Kosten der Mediation (ZPO 218)
- Grundsatz: Eigenfinanzierung
- Die Mediations-Finanzierung ist Sache der Parteien (ZPO 218 Abs. 1)
- Ausnahme : Unentgeltliche Mediation
- Kinderrechtliche Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art
- Die Meditation ist unentgeltlich in zB folgenden Fällen:
- Zuteilung der elterlichen Sorge
- Streitigkeiten über das Besuchsrecht
- Informations- und Konsultationsrechte
- Die Meditation ist unentgeltlich in zB folgenden Fällen:
- Allgemein
- Die Parteien haben gegenüber den Kantonen Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation (ZPO 218 Abs. 2), wenn
- ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und
- das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt
- Die Parteien haben gegenüber den Kantonen Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation (ZPO 218 Abs. 2), wenn
- Kostenerleichterungen
- Die Kantone können weitere Kostenerleichterungen vorsehen (ZPO 218 Abs. 3; vgl. GOG ZH 129)
- Kinderrechtliche Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art
- Grundsatz: Eigenfinanzierung
Hinweise
- Das Gericht hat kein Weisungsrecht in Bezug auf
- Ausgestaltung des Mediationsverfahrens
- Auswahl des Mediators
- Rechenschaft des Mediators (vgl. ZPO 215 und ZPO 216)
- Verwertungsverbot für Tatsachen und Beweismittel, die durch die Mediation bekannt geworden sind, besteht
- für den Richter
- nicht für die Parteien
- Vertraulich sind nur Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei im Rahmen der Mediation als vertraulich erklärt wurden
- Die das Verwertungsverbot anrufende Partei ist beweispflichtig
- Daher keine Mediationsprotokolle
- Beschränktes Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators nach ZPO 166 Abs. 1 lit. d
- Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung (ZPO 217)
- Voraussetzungen
- Rechtshängigkeit
- Klare Formulierung von Rechtsbegehren und Streitgegenstand
- Genehmigungsinstanz prüft mit beschränkter Kognition einzig
- Verletzung zwingenden Rechts
- Offensichtliche Unangemessenheit
- Formale Mängel: Nachfrist zur Verbesserung (ZPO 132 Abs. 1)
- Voraussetzungen
- Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bleibt trotz Sistierung des Schlichtungsverfahrens bzw. trotz Mediation möglich (vide ZPO-Botschaft S. 7336)
- Genehmigung der in der Mediation erzielten Scheidungsvereinbarungen (ZPO 271 ff.)
- Genehmigung der Scheidungsvereinbarung (ZPO 279)
- Vereinbarung über die berufliche Vorsorge (ZPO 280)
- Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge (ZPO 282)
- Vollstreckbare öffentliche Urkunden (ZPO 347 ff.)
Art. 214 ZPO Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei
oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
Art. 215 ZPO Organisation und Durchführung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.
Art. 216 ZPO Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Art. 217 ZPO Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Art. 218 ZPO Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:1
· ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
· das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN / STAEHELIN DANIEL / GROLIMUND PASCAL, Zivilprozessrecht Unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2019, § 20 Rz 50 ff. / S. 382 ff.