Wird eine vom Eigentümer bewohnte Liegenschaft zwangsversteigert, hat der bisherige Eigentümer in der Liegenschaft infolge Verlusts des Eigentums kein Bleiberecht. Der neue Eigentümer kann gestützt auf ZGB 641 Abs. 1 die Räumung verlangen.
Bei der Ersteigerung einer Immobilie liegen klare Verhältnisse vor, weshalb einer Ausweisung nach ZPO 257 nichts im Weg stehen sollte. Der Streitwert bemisst sich nach der mutmasslichen Dauer des Verfahrens.
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