Das Ausweisungsgesuch wird direkt beim Gericht gestellt, ein vorgängiges Schlichtungsverfahren ist nicht vorgeschrieben (ZPO 198 lit. a).
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht. Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (GOG 24 lit. c).
In den Kantonen mit einem Handelsgericht ist das Handelsgericht für eine Ausweisung im summarischen Verfahren sachlich zuständig (BGE139 III 457, BGE 142 III 515), wenn:
- die geschäftliche Tätigkeit einer Partei betroffen ist (ZPO 6 Abs. 2 lit. a),
- beide Parteien (ZPO 6 Abs. 2 lit. a; oder nur die beklagte Partei nach Wahlrecht des Gesuchstellers, ZPO 6 Abs. 3) im Handelsregister eingetragen ist, und
- der Streitwert mind. CHF 15‘000.00 erreicht (ZPO 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. BGG 76 Abs. 1 lit. a)
Die Zuständigkeit des Handelsgerichts kommt i.d.R. nur bei Geschäftsräumen in Frage (BGE 142 III 515 E.2.2.4).
Literatur
- Konventionsrechtlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung (EMRK 6 Ziffer 1)
- EVA BACHOFNER, Die Mieterausweisung, 2019, Rz. 500 S. 270
- MICHEL HEINZMANN, L’expulsion du locataire, in: DC 2017 S. 78 f. N. 4
Judikatur
- Konventionsrechtlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung (EMRK 6 Ziffer 1)
- BGer 4A_451/2020 vom 12.11.2020
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