Anwendungsbereich
Die Regelungen über die Erstreckung des Mietverhältnisses finden sowohl auf befristete wie auch unbefristete Mietverhältnisse Anwendung. Sie spielen eine Rolle, wenn das Mietverhältnis beendet ist.
Voraussetzungen
Die Erstreckung kann gemäss Art. 272 OR von Mieter verlangt werden, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Es ist folglich eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Interessenabwägung
Bei der Interessenabwägung werden folgende Punkte berücksichtigt:
- Umstände des Vertragsabschlusses und den Vertragsinhalt,
- Dauer des Mietverhältnisses,
- persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien,
- allfälliger Eigenbedarf des Vermieters,
- Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt.
Ausschluss der Erstreckung
Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen wegen
- Zahlungsrückstand des Mieters
- schwerer Pflichtverletzung des Mieters
- Konkurs des Mieters
- bevorstehender Bau- oder Abbrucharbeiten und der Mietvertrag nur bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
Dauer der Erstreckung
- Wohnräume:
Max. 4 Jahre - Geschäftsräume:
Max. 6 Jahre - Partei-Vereinbarung:
Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung sind sie nicht an die Höchstdauer gebunden
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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