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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Einzugebende Forderungen

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Einzugebende Forderungen, Forderungseingabe, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Schuldenruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zielpublikum

Die Aufforderung zur Anmeldung zur Forderungen richtet sich an bestimmte Gläubiger, nämlich:

  • Nachlassgläubiger
    • Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Nachlassstundung bereits bestanden;
  • Gläubiger von Nachlassschulden ohne Sachwalter-Zustimmung
    • Gläubiger, deren Forderungen ab Nachlassstunden bis zum rechtskräftigen Zustandekommen des Nachlassvertrages ohne Zustimmung des Sachwalters begründet wurden.

Nachlassforderungen

  • Allgemeine Forderungen
    • Der Schuldenruf und die Anmeldeobliegenheit betrifft nach SchKG 310 Abs. 1 Forderungen, welche als Nachlassforderungen vom Nachlassvertrag erfasst sein werden, nicht aber die Massaschulden (SchKG 310 Abs. 2; siehe unten).
  • Privilegierte Forderungen
    • Die privilegierten Forderungen sind vom Gläubiger, ebenfalls unter Hinweis auf das Privileg, anzumelden.
  • Pfandforderungen
    • Die Pfandgläubiger haben ihre Forderungen unter Angabe der Pfandsicherheiten anzumelden,
      • auch wenn diese im Umfang der Pfandsicherung nach SchKG 310 Abs. 1 vom Nachlassvertrag nicht erfasst werden.
  • Eventualforderungen u. dgl.
    • Aufgerufen werden alle Gläubiger zur Anmeldung
      • mit Eventualforderungen wie Bürgschaftsforderungen) und
      • mit Forderungen, welche sie zur Verrechnung bringen wollen
    • Nicht erforderlich – aber zweckmässig – ist eine Anmeldung der Aussonderungsansprüche.
  • Anleihensobligationen
    • Bei Anleihensobligationen hat jeder Gläubiger einzeln seine Forderung anzumelden ( OR 1184).
    • Die Forderungseingabe hat auch bezüglich jener Forderungen zu erfolgen, die aus den Büchern des Anleihensschuldners hervorgehen.
  • Verlustscheinforderungen
    • Gläubiger, welche eine Verlustscheinforderung aus einem früheren Zwangsvollstreckungsverfahren des Schuldners besitzen, sind den übrigen Gläubigern gleichgestellt und haben ihre Forderung anzumelden:
      • Verlustscheinforderungen werden vom Nachlassvertrag ebenfalls erfasst (vgl. KGer VD, SchKK, JdT 1949, 62 = SJZ 1950, 193;
      • Nachlassverfahren stehen einer Teilnahme nicht entgegen. da ein Konkursverlustschein nur bei neuem Vermögen erfolgreich geltend gemacht werden kann (vgl. SchKG 265 Abs. 2):
        • Anmeldung der Verlustscheinforderung: Aufhebung des früheren Verlustscheins;
        • Nichterfassung der Verlustscheine vom Nachlassverfahren + VS-Fortbestand: Gefährdung des schuldnerischen Sanierungsziels.
  • Ausländische Konkursverwaltung
    • Ausgangslage
      • Ist über den Gläubiger im Ausland der Konkurs eröffnet worden,
        • so darf die ausländische Konkursverwaltung die Forderung im Nachlassverfahren des Schuldners in der Schweiz einzugeben.
    • Forderungseingabe
      • In der Eingabe selbst liegt noch keine unzulässige hoheitliche Durchsetzung der Forderung durch eine ausländische Konkursverwaltung:
        • keine Vornahme einer unzulässigen Betreibungshandlung
        • kein Zugriff auf einen Vermögenswert in der Schweiz.
    • Stundungseingabe
      • Der Schuldner selbst befindet sich in der Phase der Stundung,
        • nicht (bereits) in einem Verfahren auf Generalexekution:
          • keine vergleichbare Situation mit dem Konkurs des Schuldners
          • (vgl. BGer 5A_520/2016, 2.1; BGE 139 III 236, Erw. 4.2; BGE 137 III 570, Erw. 2.5; BGE 135 III 40, Erw. 2.4).
    • Veranlassung eines Hilfskonkursverfahrens
      • Deshalb empfiehlt sich die unverzügliche Eröffnung eines Schweizer Hilfskonkurses, da nur der Verwalter der Hilfskonkursmasse die Forderung im weiteren Nachlassverfahren geltend machen kann:
        • Nach der Eröffnung des Hilfskonkurses ist eine Forderungsanmeldung durch die ausländische Konkursverwaltung ausgeschlossen (vgl. OGer ZH, 05.07.2019, NE180005, Erw. IV.2).
    • Verzicht auf das Hilfskonkursverfahren in der Schweiz?
      • Verzichtet das den ausländischen Konkurs anerkennende Schweizer Gericht auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens in der Schweiz i.S.v. IPRG 174a, wird die ausländische Konkursverwaltung auch in der Schweiz territorial ermächtigt,
        • Forderungen gegen Drittschuldner einzukassieren und ggf. gerichtlich durchzusetzen (vgl. BSK IPRG-Bürgi, Art. 174a N 23),
          • weshalb sich die Forderungseingabe im Nachlassverfahren des Schuldners in diesem Fall als zulässig erweist.

Massaschulden

Gläubiger, deren Forderungen mit Zustimmung des Sachwalters entstanden sind, sog. «Massaschulden» und damit nicht sog. «Nachlassforderungen»:

  • Massaforderungen sie sind dem Schuldner bzw. dem Sachwalter zuzustellen und vorab zu bezahlen, als wäre der Schuldner aufrechtstehend.

Vgl. SchKG 310 Abs. 2

Dingliche Herausgabeansprüche

Eigentumsansprecher haben ihre dinglichen Herausgabeansprüche nicht als Nachlassforderungen anzumelden.

Vgl. BGer 5A_768/2010, Erw. 3.1

Literatur

  • Allgemein
    • BAUER THOMAS / LUGINBÜHL TANJA, BSK SchKG, Basel 2021, N 7 zu Art. 300 SchKG
  • Ausländische Konkursverwaltungen
    • BSK IPRG-Bürgi, Art. 174a N 23

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