Wegen des Urkundenmonopols der Notare stellt sich die Frage nach einem Kontrahierungszwang. Die Urkundspflicht entspringt der Berufsausübungsbewilligung und dem Beurkundungsrecht des Notars, welches den strafrechtlichen Schutz des unerlaubten Anmassungsverbots geniesst
Die Urkundspflicht wird bestimmt durch:
Begriff
- = Pflicht des Notars, auf Verlangen eine öffentliche Beurkundung vornehmen
Voraussetzungen
Die Urkundspflicht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden
- Beurkundungsbegehren, ausdrückliche oder konkludent
- Zuständigkeit, persönlich, örtlich und sachlich
- Absenz von Weigerungsgründen
- Kostenvorschussleistung (Aufschub Urkundspflicht bis Vorschussleistung)
Weigerungsgründe
Verstoss gegen Gesetz und gute Sitten
- Vgl. OR 20
- Einleitung
Ausschlussgründe
Der Notar muss die Beurkundung ablehnen, wenn Ausschliessungsgründe bestehen
- Selbstbeteiligung
- Involvierung des Notaren-Ehepartners
- Involvierung von Verwandten des Notars
- Involvierung von Verschwägerten des Notars
- Organstellung des Notars in juristischer Person
- Involvierung nahestehender Personen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer o.ä.)
Verhinderungsgründe
Wenn wesentliche Gründe vorliegen, kann der Notar die Beurkundung verweigern
- Krankheit / Unfall / Militär
- Andere amtliche Verpflichtungen
- Abwesenheit
Dahinfallen des Verhinderungsgrundes – Wiederaufleben der Urkundspflicht
- Beim Dahinfallen des betreffenden Verhinderungsgrundes lebt die Urkundspflicht wieder auf
Weigerungsfall-Folgen
Mitteilungspflicht
- Das Vorliegen von Weigerungsgründen ist den Auftraggebern sofort mitzuteilen oder bei zeitlicher Verhinderung für die Stellvertretung durch einen andern Notaren besorgt zu sein
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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