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Notariatsrecht

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Urkundspflicht

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wegen des Urkundenmonopols der Notare stellt sich die Frage nach einem Kontrahierungszwang. Die Urkundspflicht entspringt der Berufsausübungsbewilligung und dem Beurkundungsrecht des Notars, welches den strafrechtlichen Schutz des unerlaubten Anmassungsverbots geniesst

Die Urkundspflicht wird bestimmt durch:

Begriff

  • =   Pflicht des Notars, auf Verlangen eine öffentliche Beurkundung vornehmen

Voraussetzungen

Die Urkundspflicht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden

  • Beurkundungsbegehren, ausdrückliche oder konkludent
  • Zuständigkeit, persönlich, örtlich und sachlich
  • Absenz von Weigerungsgründen
  • Kostenvorschussleistung (Aufschub Urkundspflicht bis Vorschussleistung)

Weigerungsgründe

Verstoss gegen Gesetz und gute Sitten

Ausschlussgründe

Der Notar muss die Beurkundung ablehnen, wenn Ausschliessungsgründe bestehen
  • Selbstbeteiligung
  • Involvierung des Notaren-Ehepartners
  • Involvierung von Verwandten des Notars
  • Involvierung von Verschwägerten des Notars
  • Organstellung des Notars in juristischer Person
  • Involvierung nahestehender Personen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer o.ä.)

Verhinderungsgründe

Wenn wesentliche Gründe vorliegen, kann der Notar die Beurkundung verweigern

  • Krankheit / Unfall / Militär
  • Andere amtliche Verpflichtungen
  • Abwesenheit

Dahinfallen des Verhinderungsgrundes – Wiederaufleben der Urkundspflicht

  • Beim Dahinfallen des betreffenden Verhinderungsgrundes lebt die Urkundspflicht wieder auf

Weigerungsfall-Folgen

Mitteilungspflicht

  • Das Vorliegen von Weigerungsgründen ist den Auftraggebern sofort mitzuteilen oder bei zeitlicher Verhinderung für die Stellvertretung durch einen andern Notaren besorgt zu sein
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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