Einleitung
Der Notar ist bei Ausübung seiner Tätigkeit gehalten die staatlichen Interessen zu wahren:
- Keine Beurkundung rechts- oder sittenwidriger Rechtsgeschäfte
- Entsprechend sollte sich der Notar nicht hingeben, bei der öffentlichen Beurkundung von rechts- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften mitzuwirken (vgl. auch OR 20)
- Keine Mitwirkung bei strafbaren Handlungen
- Ablehnen muss der Notar auch die Mitwirkung bei strafbaren Handlungen
- Beurkundungs-Ablehnung im Zweifelsfall
- Im Zweifelsfall hat er die Beurkundung abzulehnen
- Bedenken-Mitteilung, ev. Verschriftlichung
- Jedenfalls sollte er den Parteien seine Bedenken mitteilen und diese – wenn nötig – in der Urkunde festhalten
- Entlastungserklärung
- Zusätzlich verlangen die Notare im Zweifelsfall eine sog. „Entlastungserklärung“ (Freizeichnung von Schadenersatz bzw. Parteiverpflichtung zur Schadloshaltung)
- Mitteilungs- und Anzeigepflichten
- Fiskalrechtliche Mitteilungspflichten, u.U. auch Anzeigepflichten
- Strafanzeigepflicht
Zu den einzelnen Berufs- und Standespflichten zählen:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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