Einleitung
Der Notar ist bei Ausübung seiner Tätigkeit gehalten die staatlichen Interessen zu wahren:
- Keine Beurkundung rechts- oder sittenwidriger Rechtsgeschäfte
- Entsprechend sollte sich der Notar nicht hingeben, bei der öffentlichen Beurkundung von rechts- oder sittenwidrigen Rechtsgeschäften mitzuwirken (vgl. auch OR 20)
- Keine Mitwirkung bei strafbaren Handlungen
- Ablehnen muss der Notar auch die Mitwirkung bei strafbaren Handlungen
- Beurkundungs-Ablehnung im Zweifelsfall
- Im Zweifelsfall hat er die Beurkundung abzulehnen
- Bedenken-Mitteilung, ev. Verschriftlichung
- Jedenfalls sollte er den Parteien seine Bedenken mitteilen und diese – wenn nötig – in der Urkunde festhalten
- Entlastungserklärung
- Zusätzlich verlangen die Notare im Zweifelsfall eine sog. „Entlastungserklärung“ (Freizeichnung von Schadenersatz bzw. Parteiverpflichtung zur Schadloshaltung)
- Mitteilungs- und Anzeigepflichten
- Fiskalrechtliche Mitteilungspflichten, u.U. auch Anzeigepflichten
- Strafanzeigepflicht
Zu den einzelnen Berufs- und Standespflichten zählen:
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