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Notariatsrecht

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Begriff

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Honorar (aus dem Lateinische: Honorarium = Ehrengabe, Ehrensold oder auch Belohnung), bundeszivilrechtlich die „Vergütung“ (= Terminus des Auftragsrechts), ist die Gegenleistung für die Dienstleistungen des Notars:

  • Honorar (Gebühren)
  • +    Kosten
    • Auslagenersatz
      • Porti
      • Telefontaxen
      • Reiseentschädigung
      • Anschaffungen für einen bestimmten Klienten
      • Fotokopien
      • Abschriften

Nicht in Rechnung stellen darf der Notar seine Allgemeinen Unkosten:

  • Angestelltenlöhne
  • Büromiete
  • Unterhalt
  • Nebenkosten wie Heizung, Elektrisch usw.
  • Telefonabonnement
  • Fachzeitschriften
  • usw.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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